Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

— 733 — 
Preußische Gesetzsammlung 
— Nr. 30. — 
— — 
  
  
Jnhalt: Geset, betreffend die Erhebung von Beiträgen für die gewerblichen und kaufmännischen Fort- 
bildungsschulen, S. 7833. — Geseh, betreffend die Schulversäumnisse im Gebiete des vormaligen 
Herzogtums Nassau, der vormaligen Großherzoglich Hessischen Gebietsteile und der vormaligen 
Landgrafschaft Hessen-Homburg, S. 734. — Gesetz, betreffend den Grunderwerb am Rhein-Weser- 
Kansl und am Großschiffahrtwege Berlin—Stettin, S. 7s5. — Bekanntmachung der nach dem 
Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, 
Urkunden usw., S. 738. 
  
(Nr. 10989.) Gesetz, betreffend die Erhebung von Beiträgen für die gewerblichen und kauf- 
männischen Fortbildungsschulen. Vom 1. August 1909. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die Gemeinden und weiteren Kommunalverbände sind befugt, zur Unter- 
haltung der gemäß §9 120 der Gewerbeordnung errichteten gewerblichen und kauf- 
männischen Fortbildungsschulen von den Arbeitgebern der Fortbildungsschüler 
Beiträge zu erheben. Die Beiträge sind durch statutarische Bestimmung fest- 
zusetzen und dürfen, soweit die Schüler zum Schulbesuche verpflichtet sind, bei 
gewerblichen Fortbildungsschulen nicht mehr als 10 Mark und bei kaufmännischen 
Fortbildungsschulen nicht mehr als 30 Mark jährlich für jeden Schüler betragen. 
Eine Rückforderung der auf Grund statutarischer Vorschriften bisher er- 
hobenen Beiträge findet nicht statt. 
Die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Heranziehung zu den Fort- 
bildungsschulbeiträgen richtet sich nach den entsprechenden Vorschriften für die 
Abgaben der Gemeinden und weiteren Kommunalverbände. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Odde, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 1. August 1909. 
# S.) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. Flrhr. v. Rheinbaben. v. Einem. 
Delbrück. Beseler. v. Breitenbach. v. Arnim. v. Moltke. 
v. Trott zu Solz. 
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10989—10991.) 106 
Ausgegeben zu Berlin den 30. August 1909.
	        
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