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(Nr. 10991.) Gesetz, betreffend den Grunderwerb am Rhein-Weser-Kanal und am Groß-
schiffahrtwege Berlin —- Stettin. Vom 1. August 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
1.
In Abänderung des § 16 des Gesetzes, betreffend die Herstellung und den
Ausbau von Wasserstraßen, vom 1. April 1905 (Gesetzsamml. S. 179) sowie
der §§ 1 und 5 des Gesetzes, betreffend den erweiterten Grunderwerb am Rhein-
Weser-Kanal und am Großschiffahrtwege Berlin— Stettin, vom 17. Juli 1907
(Gesetzsamml. S. 262) wird die Frist, innerhalb deren an dem Schiffahrtkanale
vom Rhein zur Weser, einschließlich der Nebenanlagen und des auszubauenden
Teiles des Dortmund-Ems-Kanals, sowie am Großschiffahrtwege Berlin— Stettin
von dem Rechte zur Enteignung von Grundstücken über den dauernden Bedarf
hinaus zur Erreichung der mit den Unternehmen in Verbindung stehenden, auf
das öffentliche Wohl gerichteten staatlichen Zwecke spätestens Gebrauch zu machen
ist (§ 21 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni
1874), bis zum 1. Juli 1912 verlängert.
Hinsichtlich der Enteignung an der auszubauenden Lippeschiffahrtstraße
von Wesel bis zum Dortmund-Ems-Kanal bei Datteln und von Hamm bis
Lippstadt verbleibt es bei der im 9 5 des Gesetzes vom 17. Juli 1907 ge-
setzten Frist.
2.
Die Erlöse aus der Wiederveräußerung von Grundstücken, die aus den
Mitteln des erweiterten Grunderwerbes erworben sind (§§8 1 und 16 des Gesetzes
vom 1. April 1905 sowie 9§# 1 und 5 des Gesetzes vom 17. Juli 1907), müssen
zur Tilgung von Staatsschulden verwendet werden.
83.
Die Urkunden, durch welche die in dem Gesetze vom 17. Juli 1907 ge-
forderten Garantieverpflichtungen übernommen werden, sind stempelfrei.
84.
Im 8 14 des Gesetzes vom 1. April 1905 werden die Worte „bis zum
Ablaufe von 3 Jahren nach der Ausführung des Teiles der Anlage“ ersetzt durch
die Worte „bis zum Ablaufe von 5 Jahren nach Inbetriebsetzung des Teiles
der Anlage“.