Preußische Geschs ammlung
Nr. 31. —
Inhalt: Gesetz, betreffend die Bewilligung weiterer Staatsmittel zur Verbesserung der Wohnungsverhältnisse
von Arbeitern, die in staatlichen Betrieben beschäftigt sind, und von gering besoldeten Staats-
beamten, S. 737. — Geseg, betreffend den Anschluß der Lehrer und Lehrerinnen an den öffent-
lichen nichtstaatlichen mittleren Schulen an die Alterszulagekasse der Volksschullehrer, S. vas. —
Allerhöchster Erlaß, betreffend anderweite Abgrenzung der Verwaltungsbezirke der Eisenbahn-
direktionen in Breslau und Kattowitz, S. 740. — Verfügung des Justizministers, betreffend die
Anlegung des Grundbuchs für einen Teil des Bezirkes des Amtsgerichts Höchst a. M., S. 74.
(Nr. 10992.) Gesetz, betreffend die Bewilligung weiterer Staatsmittel zur Verbesserung der
Wohnungsverhältnisse von Arbeitern, die in staatlichen Betrieben beschäftigt
sind, und von gering besoldeten Staatsbeamten. Vom 3. August 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie)
was folgt:
SI.
Der Staatsregierung wird ein weiterer Betrag von sechzehn Millionen
Mark zur Verwendung nach Maßgabe des Gesetzes vom 13. August 1895
Gesetzsamml. S. 521), betreffend die Bewilligung von Staatswitteln zur Ver-
besserung der Wohnungsverhältnisse von Arbeitern, die in staatlichen Betrieben
beschäftigt sind, und von gering besoldeten Staatsbeamten, zur Verfügung gestellt.
82.
Zur Bereitstellung der im § 1 gedachten sechzehn Millionen Mark ist eine
Anleihe durch Veräußerung eines entsprechenden Betrags von Schuldverschreibungen
aufzunehmen.
An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schat
anweisungen ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatz-
anweisungen anzugeben. Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Mittel zur
Einlösung dieser Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen
und von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen.
Die Schatzanweisungen können wiederholt ausgegeben werden. Schatzanweisungen
oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von fällig werdenden Schatz-
anweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staatsschulden auf
Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem Fälligkeitstermine zur
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10992—10995.) 107
Ausgegeben zu Berlin den 8. September 1909.