Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Preußische Geschs ammlung 
Nr. 31. — 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Bewilligung weiterer Staatsmittel zur Verbesserung der Wohnungsverhältnisse 
von Arbeitern, die in staatlichen Betrieben beschäftigt sind, und von gering besoldeten Staats- 
beamten, S. 737. — Geseg, betreffend den Anschluß der Lehrer und Lehrerinnen an den öffent- 
lichen nichtstaatlichen mittleren Schulen an die Alterszulagekasse der Volksschullehrer, S. vas. — 
Allerhöchster Erlaß, betreffend anderweite Abgrenzung der Verwaltungsbezirke der Eisenbahn- 
direktionen in Breslau und Kattowitz, S. 740. — Verfügung des Justizministers, betreffend die 
Anlegung des Grundbuchs für einen Teil des Bezirkes des Amtsgerichts Höchst a. M., S. 74. 
  
  
(Nr. 10992.) Gesetz, betreffend die Bewilligung weiterer Staatsmittel zur Verbesserung der 
Wohnungsverhältnisse von Arbeitern, die in staatlichen Betrieben beschäftigt 
sind, und von gering besoldeten Staatsbeamten. Vom 3. August 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie) 
was folgt: 
SI. 
Der Staatsregierung wird ein weiterer Betrag von sechzehn Millionen 
Mark zur Verwendung nach Maßgabe des Gesetzes vom 13. August 1895 
Gesetzsamml. S. 521), betreffend die Bewilligung von Staatswitteln zur Ver- 
besserung der Wohnungsverhältnisse von Arbeitern, die in staatlichen Betrieben 
beschäftigt sind, und von gering besoldeten Staatsbeamten, zur Verfügung gestellt. 
82. 
Zur Bereitstellung der im § 1 gedachten sechzehn Millionen Mark ist eine 
Anleihe durch Veräußerung eines entsprechenden Betrags von Schuldverschreibungen 
aufzunehmen. 
An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schat 
anweisungen ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatz- 
anweisungen anzugeben. Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Mittel zur 
Einlösung dieser Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen 
und von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. 
Die Schatzanweisungen können wiederholt ausgegeben werden. Schatzanweisungen 
oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von fällig werdenden Schatz- 
anweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staatsschulden auf 
Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem Fälligkeitstermine zur 
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10992—10995.) 107 
Ausgegeben zu Berlin den 8. September 1909. 
  
 
	        
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