Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuldpapiere darf nicht vor 
dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden Schatz- 
anweisungen aufhört. " 
3. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins- 
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die 
Schatzanweisungen und die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen, 
bestimmt der Finanzminister. 
Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anrleihe die 
Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Konsolidation 
preußischer Staatsanleihen, (Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes vom 8. März 
1897, betreffend die Tilgung von Staatsschulden, (Gesetzsamml. S. 43) und des 
Gesetzes vom 3. Mai 1903, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für 
die Eisenbahnverwaltung, (Gesetzsamml. S. 155) zur Anwendung. 
84. 
Dem Landtag ist von 3 zu 3 Jahren bei dessen regelmäßiger Zusammen- 
kunft über die Ausführung dieses Gesetzes und der früheren gleichartigen Gesetze 
Rechenschaft zu geben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern“ bei Helsingoer, den 3. August 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. Frhr. v. Rheinbaben. Delbrück. Beseler. 
Zugleich für den Minister für Handel und Gewerbe: 
v. Arnim. v. Moltke. v. Trott zu Solz. 
  
  
—.—“““— 
(Nr. 10993.) Gesetz, betreffend den Anschluß der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen 
nichtstaatlichen mittleren Schulen an die Alterszulagekasse der Volksschul- 
lehrer. Vom 25. August 1909. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
1. 
Diejenigen Gemeinden (Gutsbezirke, Verbände), welche zur Aufbringung 
des Diensteinkommens der Lehrer und Lehrerinnen an den im § 1 des Gesetzes,
	        
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