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betreffend das Ruhegehalt der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen nicht-
staatlichen mittleren Schulen und die Fürsorge für ihre Hinterbliebenen, vom
11. Juni 1894 bezeichneten mittleren Schulen verpflichtet sind, erhalten das
Recht, bis zum 1. April 1910 und, sofern es sich um eine nach diesem Zeitpunkt
errichtete Unterrichtsanstalt handelt, bis zum 1. April des auf die Eröffnung
folgenden Jahres der für die Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volks-
schulen ihres Bezirkes bestehenden Alterszulagekasse zur Versicherung von Alters-
zulagen in Höhe der für die Lehrkräfte an den Volksschulen normierten Sätze
mit dem Beginne des betreffenden Kassenjahrs und mit der Wirkung beizutreten,
daß sie ebenso angesehen werden, als wenn sie auf Grund des Gesetzes vom
26. Mai 1909 zum Beitritte verpflichtet gewesen wären. Der Beitritt zur Alters-
zulagekasse ist nur einheitlich für alle an der fraglichen Schule angestellten Lehr-
kräfte zulässig und ferner davon abhänghg, daß zugleich gemäß § 4 des Gesetzes
vom 11. Juni 1894 der Beitritt zur Ruhegehaltskasse erfolgt. Die in dieser
Vorschrift vorgesehene Fristbestimmung findet in Fällen der vorliegenden Art
keine Anwendung.
Im Falle des Beitritts finden hinsichtlich des Bezugs der Alterszulagen
und der Berechnung der Dienstzeit für die Gewährung derselben die Vorschriften
des Gesetzes vom 26. Mai 1909 entsprechende Anwendung.
Eine Beteiligung der Staatskasse an der Aufbringung des Alterszulage-
kassenbeitrags findet auf Grund dieses Gesetzes nicht statt.
82.
Das Gesetz tritt am 1. April 1909 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wilhelmshöhe, den 25. August 1909.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. Beseler. v. Arnim. v. Moltke.
Zugleich für den Finanzminister:
v. Trott zu Solz.