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Preußische Gesetzsammlung
Nr. 32.
(Nr. 10996.) Gesetz, betreffend die Landwege im Regierungsbezirke Cassel. Vom
25. August 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
für den Regierungsbezirk Cassel, was folgt:
/ 1.
Landwege sind Wege, die in den Landwegebauverband ausgenommen sind
oder aufgenommen werden.
& 2.
Die Wegebaulast an Landwegen liegt, soweit nicht nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes oder zufolge besonderer gesetzlicher Vorschriften ein anderer verpflichtet
ist, demjenigen Kreise ob, durch dessen Bezirk sie führen.
Die Wegebaulast des Forstfiskus an schon vorhandenen Landwegen in
forstfiskalischen Gutsbezirken bleibt bestehen, vorbehaltlich ihrer Ubertragung auf
den Kreis im Wege der Vereinbarung zwischen Bezirksverband, Kreis und Forst-
fiskus unter Zustimmung der Wegepolizeibehörde. In gleicher Weise kann die
Wegebaulast an neuherzustellenden Landwegen in forstfiskalischen Gutsbezirken
auf den Forstfiskus übertragen werden.
3.
Die durch den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Uberweisung des vormals
Kurhessischen Staatsschatzes an den kommunalständischen Verband des Regierungs-
bezirkes Cassel, vom 16. September 1867 (Gesetzsamml. S. 1528) dem Bezirks-
verband auferlegte Verpflichtung zur Unterstützung des Landwegebaues findet zu
Gunsten der Kreise Anwendung. Für die Unterhaltung der schon vorhandenen
Landwege innerhalb der forstfiskalischen Gutsbezirke erhält der Forstfiskus von
dem Bezirksverbande wie bisher einen Beitrag von jährlich 43 000 Mark.
Cesesammlung 1909. (Nr. 10996) 108
Ausgegeben zu Berlin den 23. September 1909.