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Die Entschädigung wird mangels Einigung durch Beschluß des Bezirks-
ausschusses nach vollständiger Erörterung mit den Parteien und, soweit dies
erforderlich ist, nach sachverständiger Abschätung festgesetzt. Gegen den Beschluß
steht binnen drei Monaten nach der Zustellung beiden Teilen der Rechtsweg offen.
88.
Diejenigen Nutzungen an Landwegen, welche den Kreisen bereits vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes zustanden, verbleiben ihnen unter den bisherigen
Bedingungen.
80.
Durch Beschluß des Kreistags kann den nach & 7 des Kreis= und Pro-
vinzial-Abgabengesetzes vom 23. April 1906 (Gesetzsamml. S. 159) zur Auf-
bringung der direkten Kreissteuern Verpflichteten gestattet werden, den auf Kosten
des Landwegebaues entfallenden Teil ihres Solls ganz oder teilweise durch
Naturalleistungen nach bestimmten, vom Kreistage festzustellenden Grundsätzen
zu ersetzen.
&l 10.
Das Gesetz, betreffend die Abänderung der Wegegesetze im Regierungs-
bezirke Cassel, vom 16. März 1879 (Gesetzsamml. S. 225), der 9 61 des Zu-
ständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 (Gesetzsamml. S. 237) und der § 116
Abs. 4 der Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 7. Juni 1885
(Gesetzsamml. S. 193) werden aufgehoben. Das Gleiche gilt von dem 9 63 des
Zuständigkeitsgesetzes, von dem § 95 der Städteordnung für die Provinz Hessen-
Nassau vom 4. August 1897 (Gesetzsamml. S. 254) und von dem 5F 120 der
Landgemeindeordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 4. August 1897
(Gesetzsamml. S. 301), soweit sie die Landwege (Vizinalwege, Distriktsstraßen)
im Regierungsbezirke Cassel betreffen. Der den vormals bayrischen Bezirk Orb
umfassende Wegeverband wird aufgehoben und mit dem Kreise Gelnhausen gemäß
& 115 Abs. 2 der Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau vereinigt.
Die übrigen im Gebiete des Regierungsbezirkes Cassel zur Zeit geltenden
wegerechtlichen Bestimmungen bleiben, soweit sie nicht mit diesem Gesetz in Wider-
spruch stehen, unberührt.
Insbesondere wird der §# 19 des Dotationsgesetzes vom 8. Juli 1875
(Gesetzsamml. S. 497) insoweit aufrechterhalten, als dem Bezirksverbande die
Verpflichtung zur technischen Leitung des Landwegebaues auch gegenüber den
Kreisen und dem Forstfiskus verbleibt. Der Bezirksverband ist berechtigt, auf
Antrag einer Stadt, welche geeignete Baubeamte angestellt hat — und zwar,
wenn es sich um eine einem Landkreis angehörige Stadt handelt, nach Anhörung
des Kreisausschusses —, diesen Beamten die technische Leitung des Landwegewesens
im Stadtbezirk unter ihrer eigenen Verantwortung, aber unbeschadet der oberen
Aufsicht durch den Bezirksverband, zu übertragen.