Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Die Entschädigung wird mangels Einigung durch Beschluß des Bezirks- 
ausschusses nach vollständiger Erörterung mit den Parteien und, soweit dies 
erforderlich ist, nach sachverständiger Abschätung festgesetzt. Gegen den Beschluß 
steht binnen drei Monaten nach der Zustellung beiden Teilen der Rechtsweg offen. 
88. 
Diejenigen Nutzungen an Landwegen, welche den Kreisen bereits vor dem 
Inkrafttreten dieses Gesetzes zustanden, verbleiben ihnen unter den bisherigen 
Bedingungen. 
80. 
Durch Beschluß des Kreistags kann den nach & 7 des Kreis= und Pro- 
vinzial-Abgabengesetzes vom 23. April 1906 (Gesetzsamml. S. 159) zur Auf- 
bringung der direkten Kreissteuern Verpflichteten gestattet werden, den auf Kosten 
des Landwegebaues entfallenden Teil ihres Solls ganz oder teilweise durch 
Naturalleistungen nach bestimmten, vom Kreistage festzustellenden Grundsätzen 
zu ersetzen. 
&l 10. 
Das Gesetz, betreffend die Abänderung der Wegegesetze im Regierungs- 
bezirke Cassel, vom 16. März 1879 (Gesetzsamml. S. 225), der 9 61 des Zu- 
ständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 (Gesetzsamml. S. 237) und der § 116 
Abs. 4 der Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 7. Juni 1885 
(Gesetzsamml. S. 193) werden aufgehoben. Das Gleiche gilt von dem 9 63 des 
Zuständigkeitsgesetzes, von dem § 95 der Städteordnung für die Provinz Hessen- 
Nassau vom 4. August 1897 (Gesetzsamml. S. 254) und von dem 5F 120 der 
Landgemeindeordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 4. August 1897 
(Gesetzsamml. S. 301), soweit sie die Landwege (Vizinalwege, Distriktsstraßen) 
im Regierungsbezirke Cassel betreffen. Der den vormals bayrischen Bezirk Orb 
umfassende Wegeverband wird aufgehoben und mit dem Kreise Gelnhausen gemäß 
& 115 Abs. 2 der Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau vereinigt. 
Die übrigen im Gebiete des Regierungsbezirkes Cassel zur Zeit geltenden 
wegerechtlichen Bestimmungen bleiben, soweit sie nicht mit diesem Gesetz in Wider- 
spruch stehen, unberührt. 
Insbesondere wird der §# 19 des Dotationsgesetzes vom 8. Juli 1875 
(Gesetzsamml. S. 497) insoweit aufrechterhalten, als dem Bezirksverbande die 
Verpflichtung zur technischen Leitung des Landwegebaues auch gegenüber den 
Kreisen und dem Forstfiskus verbleibt. Der Bezirksverband ist berechtigt, auf 
Antrag einer Stadt, welche geeignete Baubeamte angestellt hat — und zwar, 
wenn es sich um eine einem Landkreis angehörige Stadt handelt, nach Anhörung 
des Kreisausschusses —, diesen Beamten die technische Leitung des Landwegewesens 
im Stadtbezirk unter ihrer eigenen Verantwortung, aber unbeschadet der oberen 
Aufsicht durch den Bezirksverband, zu übertragen. 
 
	        
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