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Uber das hiernach erforderliche Zusammenwirken der Kreisverwaltung und
der Bezirksverwaltung, gegebenenfalls auch der städtischen Bauverwaltung, ist
durch den Kommunallandtag ein Reglement zu erlassen, das der Genehmigung
der zuständigen Minister bedarf.
11.
Die auf Gemeinden bezüglichen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf
selbständige Gutsbezirke entsprechende Anwendung.
12.
Für die Landstraßen und Landwege sind Verzeichnisse anzulegen und auf
dem laufenden zu erhalten.
Die Verzeichnisse und ihre Abänderungen und Ergänzungen sind durch das
Amtsblatt und das Kreisblatt bekanntzumachen.
Die Verzeichnisse begründen, vorbehaltlich des Gegenbeweises, die Vermutung
für die Richtigkeit ihres Inhalts.
13.
Die Aufbringung der Kosten des Neubaues derjenigen Landwege, deren
Aufnahme in den Landwegebauverband bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
rechtswirksam beschlossen worden ist, erfolgt nach dem bisherigen Rechte.
14.
Privatrechtliche Verpflichtungen zur Unterhaltung von Landwegen werden
von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.
0 15.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1910 in Kraft.
16.
Die Ausführung dieses Gesetzes ist den zuständigen Ministern übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wilhelmshöhe, den 25. August 1909.
(L. S.) Wilhelm.
v. Vethmann Hollweg. v. Breitenbach. v. Arnim. v. Moltke.
Zugleich für den Finanzminister:
v. Trott zu Solz.