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solange nicht auf dem regelmäßigen, durch die Gesetze vorgeschriebenen Wege eine
Abänderung der kommunalen Verfassung der Landgemeinde Wilhelmsburg herbei-
geführt ist, einen besonderen Bezirk der Gemeinde Wilhelmsburg.
88.
Der Bezirk Neuhof wählt, unbeschadet der den größeren Grundbesitzern
nach § 54 der Landgemeindeordnung zustehenden Rechte, in den Gemeinderat drei
Vertreter.
Die Lahl der Mitglieder des Gemeinderats von Wilhelmsburg wird um
drei erhöht.
89.
In den ersten zehn Jahren nach der Eingemeindung werden Steuerpflichtige,
welche am 1. April 1909 bereits in der bisherigen Gemeinde Neuhof gemeinde-
steuerpflichtig waren, in der Gemeinde Wilhelmsburg von ihrem Einkommen,
von ihrem Grundvermögen (Grundstücke und Gebäude), das sie am 1. April 1909
in Neuhof besessen, und von den Gewerbebetrieben, die sie zu jenem Zeitpunkte
dort betrieben haben, zur Gemeindeeinkommensteuer mit nicht mehr als 110 Pro-
zent, zur Gemeinde-Grund-, -Gebäude= und -Gewerbesteuer mit nicht mehr als
160 Prozent Zuschlägen zu den staatlich veranlagten Steuersätzen herangezogen.
8 10.
Die in Wilhelmsburg bestehenden Ortsstatute, Regulative und Polizeiver=
ordnungen treten, soweit in diesen Bestimmungen anderes nicht vorgesehen ist,
mit dem Tage der Eingemeindung auch im Bezirke Neuhof in Kraft.
In die bestehenden Einrichtungen zur Gasversorgung von Wilhelmsburg
wird der Bezirk Neuhof nicht einbezogen.
11.
Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wilhelmshöhe, den 25. August 1909.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. Beseler. v. Breitenbach. v. Arnim.
v. Moltke. v. Trott zu Solz.
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