Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

12. 
Auch nach der Vereinigung der Gemeinde Davenstedt mit der Stadt- 
gemeinde Linden bleibt für den Bezirk der ehemaligen Gemeinde Davenstedt bis 
auf weiteres in Kraft: 
das Ortswegestatut für den Gemeindebezirk Davenstedt vom 
1906. 
13. 
Die Stadtgemeinde Linden ist verpflichtet, baldigst nach Inkrafttreten dieses 
Vertrags 15 Straßenlaternen im Bezirke der ehemaligen Gemeinde Davenstedt 
aufzustellen und in Betrieb nehmen zu lassen. 
Die Straßenbeleuchtungseinrichtungen im Bezirke der ehemaligen Gemeinde 
Davenstedt sind bei fortschreitender Bebauung dieses Bezirkes angemessen zu ver- 
mehren. 
14. 
Die Stadtgemeinde Linden ist verpflichtet, innerhalb dreier Jahre nach 
Inkrafttreten dieses Vertrags den Verbindungsweg zwischen Davenstedt—Velber nach 
Ahlem in etwa 300 Meter Länge neu chaussieren zu lassen. Die Stadtgemeinde 
Linden wird auch eine demnächstige Neuchaussierung des Verbindungswegs zwischen 
Davenstedt und Badenstedt in wohlwollende Erwägung ziehen. 
24. Jannar 
21. März 
  
l15. 
Die Einwohner des ehemaligen Gemeindebezirkes Davenstedt haben die 
Befugnis, neben den Lindener Friedhöfen auch den in der Gemeinde Limmer 
hinter dem Limmer Brunnen belegenen neuen Friedhof bis zudessen vollständiger 
Belegung mitzubenutzen, sofern dieser Friedhof aus der Verwaltung der Kirchen- 
gemeinde in städtische Verwaltung übernommen wird. 
16. 
Für den ehemaligen Gemeindebezirk Davenstedt werden folgende Festsetzungen 
rücksichtlich der Gemeindesteuern getroffen: 
1. Die Hundesteuer darf für die ersten 6 Jahre nach Inkrafttreten dieses 
Vertrags nicht mehr als 6 Mark jährlich für den Hund betragen. 
2. An Grund= und Gebäudesteuern werden für die nächsten 6 Jahre 
nach Inkrafttreten dieses Vertrags in jedem Jahre nur 180 Prozent 
der staatlich veranlagten Grund= und Gebäudesteuer erhoben. 
3. Für die nächsten 6 Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrags gelangt 
bei einem Eigentumswechsel an im Bezirke der ehemaligen Gemeinde 
Davenstedt belegenen Grundstücken eine Wertzuwachssteuer dann nicht 
zur Erhebung, wenn der veräußernde Grundeigentümer oder sein 
Erblasser bereits zur Zeit des Inkrafttretens dieses Vertrags Grundbuch- 
eigentümer des veräußerten Grundstücks war. Bei der demnächst in
	        
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