Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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dem Inkrafttreten dieses Vertrags, falls der Bau bis dahin noch nicht vollendet 
ist, steht Preußen die weitere Vertiesung des Köhlbrandes über das im Abs. 1 
angegebene Maß von — 8,,4 Meter N. N. (— 5/ Meter H. N.) frei, wenn und 
soweit in der Norderelbe von km 62632 bis zur Einfahrt in die Kuhwärderhäfen 
Zur Zeit km 6245) eine größere für die Seeschiffahrt benutzbare Tiefe entsteht 
oder künstlich hergestellt wird. 
3. 
1. Die Verlängerung des Trennungswerkes bei Bunthaus wird Hamburg 
ausführen. 
2. Das Ebbewasser soll zwischen Süderelbe und Norderelbe grundsätzlich 
zu gleichen Teilen verteilt werden. Uber die zur Erreichung dieses Zweckes im 
einzelnen zu ergreifenden Maßnahmen trifft § 3 Abs. 2 des Regulierungsentwurfs 
Bestimmung. 
3. Ergibt sich, daß durch diese Maßnahmen die gleiche Verteilung des 
Ebbewassers auf beide Arme nicht erreicht wird, so sind anderweitige Verein- 
barungen zwischen den beiderseitigen Regierungen zu treffen. Bleiben die auf 
solche Vereinbarungen gerichteten Verhandlungen innerhalb eines Jahres ohne 
Erfolg, so entscheidet auf Verlangen eines der beiden Staaten das im §# 41 
Abs. 2 vorgesehene technische Schiedsgericht über die innerhalb eines bestimmten 
Zeitraums zu ergreifenden baulichen Maßnahmen. Falls über die Verteilung der 
Kosten für letztere Maßnahmen kein Einvernehmen erzielt wird, entscheidet auch 
hierüber das technische Schiedsgericht. 
84. 
1. Die sturmflutfreie Schließung des Maakenfleths, Mühlenfleths und 
Köhlfleths (§ 4 Abs. 1 des Regulierungsentwurfs) wird Hamburg vornehmen. 
2. Das Recht, die Alte Süderelbe durch ein Sperrwerk mit eingelegter 
Schiffahrtsschleuse zu schließen (§ 4 Abs. 2 des Regulierungsentwurfs), steht 
Preußen zu. Die Bestimmung der Stelle, an welcher das Sperrwerk errichtet 
werden soll, erfolgt, soweit etwa hamburgisches Gebiet dabei in Frage kommt, 
durch Verständigung zwischen den beiderseitigen Regierungen. Den Bau je einer 
beweglichen Brücke über die Alte Süderelbe und über die Schiffahrtsstraße „Aue'“ 
im Zuge der Uberführung der Eisenbahnstrecke Harburg—-Altenwärder-Waltershof- 
Finkenwärder (9 4 Abs. 2 des Regulierungsentwurfs) übernimmt Hamburg. 
3. Hamburg ist berechtigt, die Alte Süderelbe nach ihrer Schließung in 
der im § 4 Abs. 3 des Regulierungsentwurfs vorgesehenen Weise bei Ellerholz 
zu verlegen. 
4. Preußen steht das Recht zu, die Alte Süderelbe bei ihrer Ausmündung 
in die Unterelbe zu verlegen (§ 4 Abs. 4 des Regulierungsentwurfs). Nimmt 
Hamburg den Bau des Leitdamms (6 5 dieses Vertrags) oder den Ausbau 
der südlichen Regulierungslinie unterhalb Finkenwärder (m 632 bis km 635) 
Bunthäuser Spitze. 
Verteilung des 
Ebbewassers. 
Nebenarme.
	        
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