Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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in Angriff, bevor Preußen die Verlegung ausführt, so wird Hamburg bei 
Ausführung jener Bauten die auf dem Ubersichtsplane mit i k bezeichnete Strecke 
der künftigen Ausmündung der Alten Süderelbe herstellen und an die Neben- 
schiffahrtsstraße (J 5 Abs. 1 dieses Vertrags) anschließen. Die beiderseitigen Ufer 
sind hierbei in Mittelwasserhöhe auszubauen. 
85. 
Leittamm. 1. Hamburg erhält das Recht, vor dem linken Ufer der Unterelbe zwischen 
km 635 und km 643);, einen Leitdamm zu erbauen, und ist, falls es von 
diesem Rechte Gebrauch macht, verpflichtet, den Damm dauernd zu erhalten 
und südlich des Dammes die vorhandene Wasserstraße als Nebenschiffahrtsstraße 
mit den im. 95 Abs. 1 und 2 des Regulierungsentwurfs erwähnten Zugängen 
und Durchfahrten auszubauen und zu erhalten. 
2. Preußen ist berechtigt, auf der angegebenen Strecke die Fläche zwischen 
dem linken Ufer der Unterelbe und der in dem Ubersichtsplane rot eingetragenen 
Regulierungslinie ganz oder teilweise zu Hafenanlagen auszubauen und diese 
Anlagen an ihm geeignet erscheinenden Stellen an das südliche Ufer anzuschließen. 
Falls Hamburg zu der Zeit, zu welcher Preußen von diesem Rechte Gebrauch 
macht, den im Abs. 1 erwähnten Leitdamm bereits ausgeführt hat, fällt die 
Verpflichtung Hamburgs zur Unterhaltung der Nebenschiffahrtsstraße fort. Preußen 
ist in diesem Falle berechtigt, die von Hamburg angelegten Grundschwellen (6 5 
Abs. 3 des Regulierungsentwurfs) zu beseitigen. Soweit sich die erwähnten Hafen- 
anlagen erstrecken, geht die Verpflichtung zur dauernden Erhaltung des Leitdamms 
mit der Maßgabe auf Preußen über, daß der Leitdamm ganz oder streckenweise 
durch Kaimauern oder sonstige Ufereinfassungen ersetzt werden darf. Die Strom- 
seite derartiger Ufereinfassungen darf bis zu 70 Meter hinter die Regulierungs- 
linie nach Süden hin zurückgesetzt werden. 
3. Die Wasserfläche an der nördlichen Stromseite des Leitdamms oder 
der Hafenanlagen ist, soweit sie zu Liegestellen für Schiffe dienen soll, durch 
Dalben zu begrenzen. Die Dalben dürfen nicht um mehr als 30 Meter über 
die in dem Ulbersichtsplane rot eingetragene Regulierungslinie vortreten. Die 
Außenseite der Dalben darf nicht mit Schiffen belegt werden. Für die Art der 
Ausführung von Hafenanlagen auf der Südseite der Regulierungslinie gilt nur 
die Einschränkung, daß zwei Drittel der zwischen ihr und dem südlichen Elbufer 
jetzt vorhandenen Wasserflächen erhalten bleiben mussen. 
86. 
aũweiliger Umiang 1. Die im FI bezeichnete Regulierung soll zunächst nur in folgendem 
r #rgulterung: Umfang ausgesührt werden: 
a) Hamburg verlegt den Köhlbrand unter Schließung der Nebenarme 
nach Maßgabe der 2 und 4 Abs. 1 des Regulierungsentwurfs. 
Preußen kann auf der verlegten Strecke sofort eine Tiefe bis zu 
 
	        
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