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— 8,54 Meter N. N. (—5,oo Meter H. N.) herstellen und unterhalten
bei einer Sohlenbreite bis zu 100 Meter in der Mündungskurve des
Köhlbrandes und bis zu 80 Meter weiter aufwärts. Zu der weiteren
Vertiefung des Köhlbrandes ist Preußen unter den Voraussetzungen
des § 2 Abs. 2 dieses Vertrags mit der Maßgabe befugt, daß die
jeweilige Sohlenbreite die vorstehenden Abmessungen nicht überschreitet.
Preußen ist ferner berechtigt, in denselben Baujahren, in welchen die
obere Süderelbe von der Bunthäuser Spitze bis km 611/ eingeschränkt
und das Trennungswerk an der Bunthäuser Spitze in Mittelwasser-
höhe ausgeführt wird [siehe unter b dieses Absatzes], den bestehenden
Köhlbrandlauf bis zu einer Sohlenbreite von 100 Meter und bis zu
einer Tiefe von — 6/)561 Meter N. N. (— 3 Meter H. N.) auszu-
baggern.
b) Das Trennungswerk bei Bunthaus wird bis zur Eröffnung der neuen
Köhlbrandmündung um 400 Meter in Mittelwasserhöhe verlängert.
Die ersten 200 Meter des verlängerten Werkes werden gleichzeitig in
sturmflutfreier Höhe mit steilem Kopfe (Neigung 1:4) ausgebaut. Nach
Verlegung und Vertiefung des Köhlbrandes sollen alsbald die im § 3
Abs. 2 des Regulierungsentwurfs erwähnten Wassermengenmessungen
bei Bunthaus vorgenommen werden. Wenn diese Messungen ergeben,
daß der Norderelbe weniger als 50 Prozent der Ebbewassermenge zu-
geführt werden, so ist Hamburg berechtigt, auch die weiteren 200 Meter
nach Maßgabe des Regulierungsentwurfs auszubauen. Ergeben die
Messungen, daß der Norderelbe mehr als 55 Prozent der Ebbewasser-
menge zufließen, so finden die im § 3 Abs. 2 a des Regulierungs-
entwurfs angeführten Maßregeln Anwendung. Ebenso werden die
im § 3 Abs. 2b des Regulierungsentwurfs vorgesehenen Maßregeln
angewendet, wenn trotz der Verlängerung des Trennungswerkes um
400 Meter der Norderelbe weniger als 50 Prozent der Ebbewasser-
menge zugeführt werden.
I) Hinsichtlich der Linienführung der im § 3 Abs. 3 des Regulierungs-
ch
entwurfs vorgesehenen Deiche wird eine Verständigung vorbehalten.
Nachdem diese Verständigung erzielt ist, sollen die Deiche — mit
Ausnahme desjenigen vor der Seevemündung — binnen zwei Jahren
hergestellt werden. Ob und wann eine Deichanlage vor der Seeve-
mündung zwischen Gr. Rosenweide und Over ausgeführt werden soll,
unterliegt der Entschließung der zuständigen preußischen Minister.
Die in den §#8 6 und 8 des Regulierungsentwurfs angegebenen Re-
gulierungslinien und Strombreiten bleiben maßgebend. In der Süder-
elbe sind sie alsbald nach dem Inkrafttreten des Vertrags aus-
zuführen. Baggerungen zur Schaffung größerer Tiefen, als zur Zeit
vorhanden, sollen in der oberen Norderelbe (oberhalb km 615) nicht
ausgeführt werden. In der oberen Ssüderelbe (oberhalb km 615)