Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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— 8,54 Meter N. N. (—5,oo Meter H. N.) herstellen und unterhalten 
bei einer Sohlenbreite bis zu 100 Meter in der Mündungskurve des 
Köhlbrandes und bis zu 80 Meter weiter aufwärts. Zu der weiteren 
Vertiefung des Köhlbrandes ist Preußen unter den Voraussetzungen 
des § 2 Abs. 2 dieses Vertrags mit der Maßgabe befugt, daß die 
jeweilige Sohlenbreite die vorstehenden Abmessungen nicht überschreitet. 
Preußen ist ferner berechtigt, in denselben Baujahren, in welchen die 
obere Süderelbe von der Bunthäuser Spitze bis km 611/ eingeschränkt 
und das Trennungswerk an der Bunthäuser Spitze in Mittelwasser- 
höhe ausgeführt wird [siehe unter b dieses Absatzes], den bestehenden 
Köhlbrandlauf bis zu einer Sohlenbreite von 100 Meter und bis zu 
einer Tiefe von — 6/)561 Meter N. N. (— 3 Meter H. N.) auszu- 
baggern. 
  
b) Das Trennungswerk bei Bunthaus wird bis zur Eröffnung der neuen 
Köhlbrandmündung um 400 Meter in Mittelwasserhöhe verlängert. 
Die ersten 200 Meter des verlängerten Werkes werden gleichzeitig in 
sturmflutfreier Höhe mit steilem Kopfe (Neigung 1:4) ausgebaut. Nach 
Verlegung und Vertiefung des Köhlbrandes sollen alsbald die im § 3 
Abs. 2 des Regulierungsentwurfs erwähnten Wassermengenmessungen 
bei Bunthaus vorgenommen werden. Wenn diese Messungen ergeben, 
daß der Norderelbe weniger als 50 Prozent der Ebbewassermenge zu- 
geführt werden, so ist Hamburg berechtigt, auch die weiteren 200 Meter 
nach Maßgabe des Regulierungsentwurfs auszubauen. Ergeben die 
Messungen, daß der Norderelbe mehr als 55 Prozent der Ebbewasser- 
menge zufließen, so finden die im § 3 Abs. 2 a des Regulierungs- 
entwurfs angeführten Maßregeln Anwendung. Ebenso werden die 
im § 3 Abs. 2b des Regulierungsentwurfs vorgesehenen Maßregeln 
angewendet, wenn trotz der Verlängerung des Trennungswerkes um 
400 Meter der Norderelbe weniger als 50 Prozent der Ebbewasser- 
menge zugeführt werden. 
I) Hinsichtlich der Linienführung der im § 3 Abs. 3 des Regulierungs- 
ch 
entwurfs vorgesehenen Deiche wird eine Verständigung vorbehalten. 
Nachdem diese Verständigung erzielt ist, sollen die Deiche — mit 
Ausnahme desjenigen vor der Seevemündung — binnen zwei Jahren 
hergestellt werden. Ob und wann eine Deichanlage vor der Seeve- 
mündung zwischen Gr. Rosenweide und Over ausgeführt werden soll, 
unterliegt der Entschließung der zuständigen preußischen Minister. 
Die in den §#8 6 und 8 des Regulierungsentwurfs angegebenen Re- 
gulierungslinien und Strombreiten bleiben maßgebend. In der Süder- 
elbe sind sie alsbald nach dem Inkrafttreten des Vertrags aus- 
zuführen. Baggerungen zur Schaffung größerer Tiefen, als zur Zeit 
vorhanden, sollen in der oberen Norderelbe (oberhalb km 615) nicht 
ausgeführt werden. In der oberen Ssüderelbe (oberhalb km 615)
	        
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