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leistet Preußen einen Beitrag von 2200000 Mark, der vom ersten Baujahr ab
in zwei Jahresraten von einer Million und 1,2 Millionen Mark jedesmal am
1. Juli an die Hauptstaatskasse in Hamburg gezahlt wird. Die Baggerungen
zur Vertiefung des Köhlbrandes über das vorbezeichnete Maß hinaus sowie zur
Erhaltung der jeweilig hergestellten Fahrwassertiefen erfolgen durch Preußen auf
seine Kosten. Die Unterhaltungskosten für die Uferwerke des Köhlbrandes trägt
jeder der beiden Staaten auf seinem Hoheitsgebiete.
Nebenarme. 4. Hamburg trägt die Kosten der Schließung des Maakenfleths, Mühlen-
fleths und Köhlfleths. Falls Preußen von seinem Rechte zur Schließung der
Alten Süderelbe Gebrauch macht, fallen ihm die Kosten, einschließlich derjenigen
der Schleuse, zur Last. Die Kosten der Verlegung der Alten Süderelbe bei Eller-
holz trägt Hamburg; die Unterhaltung der Uferwerke auf der neuen Strecke über-
nimmt jeder der beiden Staaten auf seinem Hoheitsgebiete, die Erhaltung der
entwurfsmäßigen Tiefe durch Baggerung erfolgt auf gemeinschaftliche Kosten.
Unterelbe. 5. Hamburg trägt die Neubau= und Unterhaltungskosten der von ihm
an der Unterelbe auf Grund dieses Vertrags auszuführenden Strom- und Ufer-
werke, einschließlich des Leitdamms und des Faschinendamms) ferner die Kosten
der südlich des Leitdamms vorgesehenen Nebenschiffahrtsstraße nebst Zugängen
und Durchfahrten sowie der nach diesem Vertrag und dem Regulierungsentwurf
in der Unterelbe vorzunehmenden Baggerungen. Die Kosten der Arbeiten zur
Verlegung der Ausmündung der Alten Süderelbe in die Unterelbe sind von
demjenigen der beiden Staaten zu tragen, der diese Arbeiten nach Maßgabe der
Bestimmungen im § 4 Abs. 4 dieses Vertrags ausführt. Hamburg übernimmt
die Unterhaltung der auf dem rechten Elbufer von km 648 bis km 653 sowie
auf dem linken Elbufer von km 643),, bis km 647 vorhandenen Buhnen (Stacke).
Die Kosten des Schutzes des rechten Elbufers unterhalb des Westendes des Neu-
mühlener Kais (km 6265) fallen auf einer Strecke von einem Kilometer beiden
Staaten gemeinschaftlich zur Last.
Später auszuführende 6. Die Verteilung der Kosten derjenigen Arbeiten, über welche in diesem
Arbeiten. Paragraphen nicht Bestimmung getroffen ist, bleibt der späteren Verständigung
zwischen den beiden vertragschließenden Staaten vorbehalten.
99.
IV. Altonaer Hafen. 1. Hamburg erklärt sich damit einverstanden, daß der Altonaer Hafen
Hafenerweiterung. von dem jetzigen Westende des Altonaer Leitdamms ab nach Westen bis zur
Altonaer Stadtgrenze unter den folgenden Bestimmungen erweitert wird:
a) die südliche Begrenzung der Hafenverlängerung hat nach Maßgabe der
in dem Ulbersichtsplan und dem anliegenden Einzelplan eingetragenen
Dalbenlinie m zu erfolgen;
b) sudwärts über die Linie 7 un binaus dürfen Dalben, Landungsanlagen
und sonstige Hafenwerke oder Teile derselben ohne Zustimmung Hamburgs
nicht vortreten;