Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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e) die Südseite der an der Linie Iem errichteten Dalben darf als 
Liegeplatz für Schiffe nicht benutzt werden, vielmehr ist das Fahrwasser 
an der Stromseite ungeschmälert für die Schiffahrt zu erhalten; 
d) der Stadt Altona steht es frei, nördlich von der Linie Im in 70 bis 
80 Meter Abstand eine Kaimauer zu errichten. An der westlichen 
Altonaer Stadtgrenze muß die Kaimauer in die dann von mo nach 
np zu verlegende Regulierungslinie tangential übergeführt werden. 
2. Der Stadt Altona steht es frei, den vorhandenen Querdamm am Ost- sseitigung des 
ende des Hafens bis zur Tiefe von — 5)5. Meter N. N. (— 2)00 Meter H. N.) E 
zu beseitigen und, falls sich nach der Beseitigung Nachteile für den Altonaer « 
Hafen herausstellen sollten, den Querdamm wieder herzustellen. Die Kosten für 
de Beseitigung und die etwaige Wiederherstellung des Querdamms trägt die Stadt 
ltona. 
3. Die Stadt Altona erhält das Recht, die innere Böschung des Leit= Kaimäbiger Ausban 
damms zu erhöhen und kaimäßig auszubauen; die Bauausführung hat auf Grund der Zunenboschung 
eines zwischen der hamburgischen und der Altonaer Bauverwaltung zu verein- 
barenden Bauentwurfs und Bauprogramms, unter Berücksichtigung der für die 
Sicherheit des übrigen Teiles des Leitdamms festzustellenden Maßregeln zu erfolgen. 
Voraussetzung hierfür ist, daß die Stadt Altona sich verpflichtet, für jeden 
während der Bauausführung dem Leitdamme zugefügten Schaden aufzukommen und 
die im Laufe der Ausführung von der hamburgischen Bauverwaltung zum Schutze 
des Dammes etwa noch als erforderlich erachteten Anordnungen herbeizuführen. 
4. Hamburg zahlt an die Stadt Altona als einmalige Absindung für nofindung kür 
alle Ansprüche auf Entschädigung für vermehrte Hafenbaggerungen und alle etwaige Nachteile 
sonstigen Nachteile, die aus den von Hamburg in oder an der Elbe ausgeführten 
oder nach diesem Vertrage noch auszuführenden Arbeiten hergeleitet werden 
könnten, einen Betrag von 300 000 Mark. 
§l 10. 
1. Hamburg wird, vorbehaltlich der Bestimmung im §9 8 Abs. 5 letzter v. mahnahmen zum 
Satz, das rechte Ufer von der jeweiligen Westgrenze des Altonaer Hafens biss # 
zum Leuchtturm auf Juels Sand, soweit dies nicht schon geschehen ist, sowie (65 10 beo 22) 
das linke Ufer von Somflether Wisch bis Mojenhörn durch Buhnen gegen U erschut. 
Abbruch schützen. 
2. Auf dem rechten Ufer von der jeweiligen Westgrenze des Altonaer 
Hafens bis Schulau werden, soweit dazu ein Bedürfnis vorliegt, die Buhnen 
in der hochwasserfreien Baufluchtlinie durch ein aus Steinschüttung bestehendes 
Marallelwerk verbunden, dessen Krone auf 0/50 Meter über Mittelhochwasser liegt. 
ÜUber das Vorhandensein eines solchen Bedürfnisses wird in dem in den 6§# 16 
und 18 geordneten Verfahren entschieden. 
3. Die Anlieger sind berechtigt, das Parallelwerk im Interesse weiteren 
Uferschutzes nach Belieben zu erhöhen. 
111°
	        
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