Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Nebenflüsse. 
Fischerei. 
VI. Allgemeine Be- 
stimmungen (§§7 13 
bie 21). 
Tiefe der Unterelbe. 
Reaulierungslinien. 
Jührverbind ungen. 
— 760 — 
*11. 
1. Wenn sich die zur Unterhaltung der Ufer oder Deiche an der Este, Lühe 
und Schwinge Verpflichteten zu öffentlich-rechtlichen Verbänden zusammenschließen 
oder solchen bereits bestehenden Verbänden anschließen und wenn diese Verbände 
Hamburg gegen alle Ansprüche klaglos stellen, welche aus der Senkung des 
Ebbespiegels infolge aller zukünftigen Austiefungen der Unterelbe wegen erschwerter 
Unterhaltung der Ufer und Deiche an diesen Flüssen hergeleitet werden könnten, 
so wird Hamburg dem Preußischen Staate für diese Verbände eine einmalige 
Abfindung von 530 000 Mark zur Verfügung stellen. 
2. Wird die Klaglosstellung Hamburgs durch die Bildung von Verbänden 
nicht übernommen, so gelten auch für die im Abs. 1 angegebenen Schadens- 
ersatzansprüche die Bestimmungen des § 18 dieses Vertrags. 
12. 
Entschädigungsansprüche, die infolge der in diesem Vertrage vereinbarten 
Regulierungsarbeiten von Fischereiberechtigten etwa erhoben werden sollten, werden 
in der Norder= und Unterelbe und im Köhlbrande von Hamburg, in der Süder- 
elbe von Preußen erledigt. Die in der Oberelbe bis zur Bunthäuser Spitze 
sowie in der Alten Süderelbe und von deren Ausmündung ab auf dem linken 
Ufer der Unterelbe bis Stoltenhörn abwärts etwa in Frage kommenden Ent- 
schädigungen werden von beiden Staaten zu gleichen Teilen getragen. Die Ver- 
handlungen mit den Beteiligten führt in diesen letzteren Fällen jeder der beiden 
Staaten auf seinem Hoheitsgebiete nach vorgängiger Verständigung mit dem 
anderen Staate über die dabei zu beobachtenden Grundsätze. 
13. 
Hamburg ist befugt, auf der Unterelbe die Sohle des Strombetts den 
fortschreitenden Anforderungen der Seeschiffahrt entsprechend zu vertiefen. Über 
die jeweilig herzustellende Tiefe findet eine Verständigung zwischen den beider- 
seitigen Regierungen statt. 
14. 
1. Jeder der beiden Staaten hat das Recht, auf seinem Hoheitsgebiete 
die im §& 6 des Regulierungsentwurfs bezeichneten Regulierungslinien durch Ufer- 
einfassungen (Kaimauern, Bollwerke, Vorsetzen usw.) auszubauen, die bis über 
Sturmfluthöhe hinausgeben dürfen. Ebenso kann jeder der beiden Staaten an 
der Oberelbe, Norderelbe, Süderelbe mit dem Köhlbrand und Unterelbe auf seinem 
Hoheitsgebiet Einschnitte in diese Regulierungslinien für Hafeneinfahrten und 
Anlandestellen herstellen, Hafenanlagen und stromlose Kanäle hinter diesen Re- 
gulierungs linien ausbauen sowie Fährverbindungen zwischen den benachbarten und 
den einander gegenüberliegenden Ufern einrichten und betreiben. Dieses Recht 
kann auch auf Gemeinden oder andere Interessenten ubertragen werden.
	        
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