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dem Bezirke der ehemaligen Gemeinde Davenstedt einzuführenden Wert-
zuwachssteuer ist bei Berechnung des Wertzuwachses der Wert der
Grundstücke am Tage der Vereinigung der Gemeinden Linden und
Davenstedt zu Grunde zu legen.
4. Während der nächsten 6 Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrags
dürfen im Bezirke der ehemaligen Gemeinde Davenstedt keine neuen
Gemeindesteuern vom Grundbesitz eingeführt werden.
Die Erhebung von Straßenanliegerbeiträgen und Gebühren für die Ent-
wässerungskanalisation bleiben unberührt.
817.
Die im 9§# 1 des Ortsstatuts der Stadt Linden, betreffend den Schlacht-
hauszwang, vom 1 dua 1905 enthaltene Befreiung der Schweineschlachtungen
vom Schlachthauszwange darf für den Bezirk der ehemaligen Gemeinde Daven-
stedt, solange die Bebauung dieses Bezirkes noch vorwiegend ländlichen Charakter
trägt, jedenfalls während der nächsten 10 Jahre nach Inkrafttreten dieses
Vertrags, nicht aufgehoben werden.
18.
Die Stadtgemeinde Linden verpflichtet sich, die für den ehemaligen Gemeinde-
bezirk Davenstedt bestehende freiwillige Feuerwehr im Besitz ihrer Geräte zu be-
lassen und sie in gleicher Weise zu unterstützen, wie es gegenüber der freiwilligen
Turnerfeuerwehr in Linden geschieht.
Die freiwillige Turnerfeuerwehr in Davenstedt wird dagegen als Ortsfeuer-
wehr dem Magistrate der Stadt Linden nach den für Ortsfeuerwehren geltenden
Bestimmungen unterstellt werden.
· 819.
Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags finden alle für den Gemeindebezirk
Linden erlassenen ortsstatutarischen Vorschriften, Gemeindebeschlüsse und Polizei-
verordnungen auch auf den ehemaligen Gemeindebezirk Davenstedt Anwendung,
soweit nicht in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
20.
Dieser Vertrag tritt 3 Monate nach Verkündung des Eingemeindungs-
gesetzes, spätestens aber am 1. April 1909, in Kraft.
Davenstedt, den 17. Juli 1908. Linden, den 30. Juli 1908.
(Siege.) Der Gemeindevorsteher. (Siegel) Der Magistrat.
Alten. Lodemann.
Der Beigeordnete.
A. Bleibaum.