Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Ausführung der 
Arbeiten. 
Ausgleichung von 
Nachteilen. 
Schiedsgericht. 
— 762 — 
§ 17. 
1. Jeder der beiden Staaten tritt für die von ihm auf dem Hoheits- 
gebiete des anderen auszuführenden oder auf dessen Hoheitsgebiet einwirkenden 
Arbeiten in alle Rechte und Pflichten ein, welche nach dem in diesem Staate 
geltenden Rechte dem Unternehmer zufallen. 
2. Für die Entziehung und Beschränkung des von den Arbeiten des einen 
Staates innerhalb des Hoheitsgebiets des anderen berührten Grundeigentums 
wird das Enteignungsrecht zu Gunsten des ausführenden Staates erwirkt werden. 
18. 
1. Jeder der beiden Staaten hat für allen Schaden, der durch seine 
Arbeiten und Anlagen auf dem Hoheitsgebiete des anderen entsteht, in demselben 
Umfang aufzukommen, wie es dem Preußischen Staate als Unternehmer gemäß 
&12 des preußischen Gesetzes, betreffend die Herstellung und den Ausbau von 
Wasserstraßen, vom 1. April 1905 (Preuß. Gesetzsamml. S. 179) und nach den 
sonst geltenden gesetzlichen Bestimmungen obliegen würde. 
2. Falls nach der Planfeststellung oder der Fertigstellung der Bauten 
Nachteile hervortreten, welche durch die ausgeführten Arbeiten und Anlagen ver- 
ursacht worden sind, ist der ausführende Staat verpflichtet, den zu ihrer Be- 
seitigung von den zuständigen Landesbehörden getroffenen Anordnungen nach- 
zukommen und die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Die daneben ent- 
stehenden privatrechtlichen Entschädigungsansprüche werden hierdurch nicht berührt. 
3. Insoweit auf Grund dieses Vertrags für die durch Arbeiten oder An- 
lagen der erwähnten Art verursachten Nachteile eine endgültige Abfindung der 
davon Betroffenen seitens des ausführenden Staates erfolgt, ist dieser Staat von 
jeder weiteren Leistung befreit. 
19. 
1. Soweit nach §# 18 Flußanlieger und sonstige Beteiligte Schadensersatz- 
anspriche erheben können, die nicht im Enteignungsverfahren oder durch diesen 
Vertrag Erledigung gefunden haben, entscheidet darüber auf deren Anrufen ein 
Schiedsgericht, in welches Preußen und Hamburg je zwei Mitglieder ernennen, 
während als Obmann ein Landgerichtspräsident eintritt, welcher von demjenigen 
Staate bezeichnet wird, in dessen Hoheitsgebiete das geschädigte Grundstück be- 
legen ist. Beim Anrufen des Schiedsgerichts hat der Kläger, vorbehaltlich der 
im §1041 der Zivilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 410) getroffenen Be- 
stimmungen, auf den Rechtsweg zu verzichten. Das Schiedsgericht hat auch über 
die Verpflichtung zur Tragung der Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens Ent- 
scheidung zu treffen. 
2. Auf das schiedsrichterliche Verfahren finden die in §9 1025 bis 1048 
a. a. O. gegebenen Vorschriften Anwendung. Wird der Schiedsspruch in den im 
& 1041 bezeichneten Fällen aufgehoben, so hat die Entscheidung im ordentlichen 
Rechtswege zu erfolgen.
	        
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