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2. Für die Festsetzung der Gütertarife soll dabei der Gesichtspunkt maß-
gebend sein, daß die hamburgischen Kai= und Hafenanlagen westlich vom Köhl-
brande nicht günstiger, aber auch nicht ungünstiger gestellt sein sollen als die
hamburgischen Hafenanlagen östlich vom Köhlbrande. Insbesondere sollen die
Frachtsätze auf der Strecke Waltershof— oder Finkenwärder-Harburg für die
gleichen Artikel die Sätze auf der Strecke Hamburg B oder H-Wilhelmsburg—
Harburg nicht unterbieten oder übersteigen.
3. Die Feststellung der Fahrpläne steht, solange die preußische Staats-
eisenbahnverwaltung den Betrieb führt, der letzteren im Einvernehmen mit der
hamburgischen Senatskommission zu.
& 37.
Die Staatshoheit bleibt jedem Staate für die in seinem Gebiete gelegene
Bahnstrecke ausschließlich vorbehalten. Alle in bezug auf die Bahnanlage und
den Transport auf derselben verübten Verbrechen, Vergehen und Ubertretungen
sollen daher den zuständigen Landesbehörden zur Untersuchung und Bestrafung
angezeigt und, soweit nicht allgemeine Reichsgesetze Platz greifen, nach den
Landesgesetzen beurteilt werden.
38.
1. Die Bahnpolizei auf der im#erhalb des hamburgischen Staatsgebiets
belegenen Bahnstrecke wird durch die Organe der preußischen Staatseisenbahn-
verwaltung gehandhabt, solange diese den Betrieb führt.
2. Hamburg wird Vorsorge treffen, daß das Bahnpersonal in der Aus-
übung der Bahnpolizei auf hamburgischem Staatsgebiete von den dortigen
Behörden die nötige Unterstützung erhält.
39.
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen
ähnlichen Unterbeamten der Bahn soll bei sonst gleicher Befähigung innerhalb
des Gebiets eines jeden der vertragschließenden Staaten auf die Bewerbungen
der Angehörigen desselben tunlichst Rücksicht genommen werden.
8 40.
Für Akte der staatlichen Oberaufsicht und die Ausübung staatlicher Hoheits-
rechte, insbesondere für die landespolizeiliche Prüfung und Abnahme von Eisen-
babnstrecken und sonstigen Eisenbahnanlagen, werden Gebühren und Auslagen
von den vertragschließenden Staaten nicht erhoben werden.
8& 4I.
1. Meinungsverschiedenheiten zwischen Preußen und Hamburg über die
durch den gegenwärtigen Vertrag begründeten Rechte und Pflichten sowie über
die Ausführung des Vertrags, namentlich auch in solchen Fällen, in welchen