Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Anlage C. 
Dertrag 
zwischen 
der Stadtgemeinde Linden und der Dorfgemeinde Badenstedt. 
1. 
Die Dorfgemeinde Badenstedt wird in ihrem bisherigen Gemarkungs- 
umfange mit der Stadtgemeinde Linden zu einer einheitlichen Stadtgemeinde ver- 
einigt. Mit dem Zeitpunkte der Vereinigung scheidet die Gemeinde Badenstedt 
aus dem Landkreis aus und wird Teil des Stadtkreises Linden. 
82. 
Das Gemeindevermögen und die Gemeindeschulden der bisherigen Gemeinde 
Badenstedt gehen mit dem Tage der Vereinigung auf die vergrößerte Stadt- 
gemeinde Linden über. 
3. 
Für die durch die Vereinigung mit Badenstedt vergrößerte Stadtgemeinde 
Linden besteht nur ein Bürgerrecht. 
Die für die Stadtgemeinde Linden geltenden Bestimmungen über den Er- 
werb und den Verlust des Bürgerrechts treten mit dem Zeitpunkte der Vereinigung 
der Gemeinde Badenstedt mit der Stadtgemeinde Linden auch für das Gebiet 
der ehemaligen Gemeinde Badenstedt in Kraft. 
84. 
Diejenigen Personen, welche am Tage der Vereinigung der Gemeinde 
Badenstedt mit der Stadtgemeinde Linden im Gebiete der Gemeinde Badenstedt. 
ihren Wohnsitz haben und als Eigentümer eines im Gemarkungsbezirke Badenstedt 
belegenen Grundstücks oder aus anderen Gründen zum Erwerbe des Bürgerrechts 
verpflichtet sind, erhalten das Bürgerrecht der Stadtgemeinde Linden für sich, 
ihre Ehefrauen und ihre ehelichen Kinder, soweit die Kinder am Tage der Ver- 
einigung von Linden und Badenstedt das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet 
haben, unentgeltlich, sofern die betreffenden Personen im Besitze der preußischen 
Staatsangehörigkeit sind und keine Freiheitsstrafen erlitten haben. Außerdem ist 
jeder über 25 Jahre alte, im Besitze der preußischen Staatsangehörigkeit befindliche 
 
	        
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