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wasserhöhe zu legen ist, erbaut werden. Südlich des Dammes wird in diesem
Falle eine Nebenschiffahrtsstraße in einer Sohlenbreite von 200 Meter und einer
Mindesttiefe von 3 Meter unter Mittelniedrigwasser durchgehend offengehalten
werden. Die Zugänge zu allen Nebenflüssen und rinnen sind in den vor-
handenen Tiefen zu erhalten. Die Nebenschiffahrtsstraße wird an ihrer Nord-
seite durch einen Faschinendamm, dessen Krone auf Mittelwasserhöhe zu legen ist,
in der im lbersichtsplan eingetragenen Linienführung begrenzt.
2. Die Flächen zwischen Leitdamm und Faschinendamm können bis zur
Mittelwasserhöhe angeschüttet werden. Die Nebenschiffahrtsstraße erhält an der
aus dem Ulbersichtsplan ersichtlichen Stelle eine Durchfahrt nach dem Haupt-
fahrwasser. Diese soll in Mittelwasserhöhe mindestens 100 Meter breit und
unter Mittelniedrigwasser mindestens 3 Meter tief sein und in diesen Abmessungen
erhalten werden. Eine weitere Durchfahrt von gleicher Tiefe und von 60 Meter
Breite in Mittelwasserhöhe wird im Bedarfsfalle hergestellt und erhalten werden.
3. Der Faschinendamm darf an den im Ubersichtsplan eingetragenen
Stellen mit dem linken Ufer durch Grundschwellen aus Steinschüttung verbunden
werden. Die Oberkante der Grundschwellen muß mindestens 3/50° Meter unter
Mittelniedrigwasser liegen. "
6.
1. Der Strom wird in der Oberelbe, der Norderelbe und der Süderelbe Strembett (6s 6biss).
einschließlich des Köhlbrandes sowie in der Unterelbe nach den in dem lbersichtsplane egulierungslinien.
rot eingetragenen Regulierungslinien durch Buhnen (Stacke) oder Parallelwerke
festgelegt werden, abgesehen von den Strecken, die durch solche Werke oder durch
Kaimauern schon geschützt sind.
2. Die Köpfe der Buhnen sind oberhalb km 626) auf Mittelwasser-
höhe zu legen. Bei km 626): erhalten sie eine Höhe von T+ 0/76 Meter
N. N. (-+ 4),30 Meter H. N.); stromabwärts nimmt die Höhe gleichmäßig ab
bis auf — 0/% Meter N. N. (+ 3)/50 H. N.) bei Brunshausen. Die stromseitige
Böschung der Buhnenköpfe soll 1:4 betragen. Die Krone der Parallel= und
Uferwerke soll nicht unter der Höhe der Buhnenköpfe liegen, die stromseitige
Böschung soll unter Mittelniedrigwasser mindestens 1:3), in höheren Lagen
mindestens 1:2 betragen. Dem allmählichen Ubergange der Böschungen der
Werke in die Stromsohle ist Rechnung zu tragen.
87.
1. In der Oberelbe wird von der Seevemündung bis zur Bunthäuser Tiefen.
Spitze in voller Strombreite eine Stromrinne ausgebaggert und unterhalten,
welche gleichmäßig in die Norder= und die Süderelbe übergeht. Die Sohle der
Rinne soll vor der Seevemündung bei km 604), auf — 2)54 Meter N. N.
(4 1,00 Meter H. N.) liegen und von dort allmählich bis auf die Tiefe von
— 3/79 Meter N. N. (— 0,25 Meter H. N.) abfallen, die in beiden Stromarmen
neben der neuen Bunthäuser Spitze bei km 609 erreicht wird. Von hier
soll die Flußsohle in beiden Stromarmen mit gleichmäßigem Gefälle bis zur
Gesetzsammlung 1909 (Nr. 10099—11000.) 113