Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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wasserhöhe zu legen ist, erbaut werden. Südlich des Dammes wird in diesem 
Falle eine Nebenschiffahrtsstraße in einer Sohlenbreite von 200 Meter und einer 
Mindesttiefe von 3 Meter unter Mittelniedrigwasser durchgehend offengehalten 
werden. Die Zugänge zu allen Nebenflüssen und rinnen sind in den vor- 
handenen Tiefen zu erhalten. Die Nebenschiffahrtsstraße wird an ihrer Nord- 
seite durch einen Faschinendamm, dessen Krone auf Mittelwasserhöhe zu legen ist, 
in der im lbersichtsplan eingetragenen Linienführung begrenzt. 
2. Die Flächen zwischen Leitdamm und Faschinendamm können bis zur 
Mittelwasserhöhe angeschüttet werden. Die Nebenschiffahrtsstraße erhält an der 
aus dem Ulbersichtsplan ersichtlichen Stelle eine Durchfahrt nach dem Haupt- 
fahrwasser. Diese soll in Mittelwasserhöhe mindestens 100 Meter breit und 
unter Mittelniedrigwasser mindestens 3 Meter tief sein und in diesen Abmessungen 
erhalten werden. Eine weitere Durchfahrt von gleicher Tiefe und von 60 Meter 
Breite in Mittelwasserhöhe wird im Bedarfsfalle hergestellt und erhalten werden. 
3. Der Faschinendamm darf an den im Ubersichtsplan eingetragenen 
Stellen mit dem linken Ufer durch Grundschwellen aus Steinschüttung verbunden 
werden. Die Oberkante der Grundschwellen muß mindestens 3/50° Meter unter 
Mittelniedrigwasser liegen. " 
6. 
1. Der Strom wird in der Oberelbe, der Norderelbe und der Süderelbe Strembett (6s 6biss). 
einschließlich des Köhlbrandes sowie in der Unterelbe nach den in dem lbersichtsplane egulierungslinien. 
rot eingetragenen Regulierungslinien durch Buhnen (Stacke) oder Parallelwerke 
festgelegt werden, abgesehen von den Strecken, die durch solche Werke oder durch 
Kaimauern schon geschützt sind. 
2. Die Köpfe der Buhnen sind oberhalb km 626) auf Mittelwasser- 
höhe zu legen. Bei km 626): erhalten sie eine Höhe von T+ 0/76 Meter 
N. N. (-+ 4),30 Meter H. N.); stromabwärts nimmt die Höhe gleichmäßig ab 
bis auf — 0/% Meter N. N. (+ 3)/50 H. N.) bei Brunshausen. Die stromseitige 
Böschung der Buhnenköpfe soll 1:4 betragen. Die Krone der Parallel= und 
Uferwerke soll nicht unter der Höhe der Buhnenköpfe liegen, die stromseitige 
Böschung soll unter Mittelniedrigwasser mindestens 1:3), in höheren Lagen 
mindestens 1:2 betragen. Dem allmählichen Ubergange der Böschungen der 
Werke in die Stromsohle ist Rechnung zu tragen. 
87. 
1. In der Oberelbe wird von der Seevemündung bis zur Bunthäuser Tiefen. 
Spitze in voller Strombreite eine Stromrinne ausgebaggert und unterhalten, 
welche gleichmäßig in die Norder= und die Süderelbe übergeht. Die Sohle der 
Rinne soll vor der Seevemündung bei km 604), auf — 2)54 Meter N. N. 
(4 1,00 Meter H. N.) liegen und von dort allmählich bis auf die Tiefe von 
— 3/79 Meter N. N. (— 0,25 Meter H. N.) abfallen, die in beiden Stromarmen 
neben der neuen Bunthäuser Spitze bei km 609 erreicht wird. Von hier 
soll die Flußsohle in beiden Stromarmen mit gleichmäßigem Gefälle bis zur 
Gesetzsammlung 1909 (Nr. 10099—11000.) 113 
 
	        
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