Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Breiten. 
— 774 — 
Tiefe von — 8/84 Meter N. N. (— 5/0 Meter H. N.) abfallen, die sowohl in 
der Norderelbe wie in der Süderelbe bei km 615 erreicht wird. 
2. Tiefen auf vorgenannten Strecken, welche das im Vertrage festgesetzte 
Höchstmaß überschreiten, dürfen nicht künstlich erhalten werden, sondern bleiben 
der allmählichen Versandung überlassen. Sollten sich derartige Ubertiefen wider 
Erwarten dauernd erhalten oder durch die Strömung neu hervorgerufen werden, 
so sind sie möglichst zu beseitigen. 
3. Unterhalb km 615 bestehen weder in der Norderelbe noch in der 
Süderelbe bis zum Käöhlbrande Tiefenbeschränkungen. Uber die Tiefe des Köhl- 
brandes ist im &J 2 Abs. 2 Bestimmung getroffen. 
4. Die Unterelbe wird nach den fortschreitenden Ansprüchen der Seeschiff- 
fahrt vertieft. Die jeweilige Tiefe wird auf der Strecke von km 6258 bis 
km 628/78 nordwärts bis zu der Dalbenlinie vor dem Altonaer Hafen durch- 
geführt. e. 
1. Die Breite des Stromes zwischen den im # 6 genannten Regulierungs- 
linien soll von Ortkathen ab (bei km 607,6) allmählich auf 426 + 35— 461 Meter 
an der neuen Bunthäuser Spitze (bei km 609) zunehmen. 
2. Abwärts von der neuen Bunthäuser Spitze geht die Breite der Norder- 
elbe in die bei km 609), vorhandene Breite von 200 Meter allmählich über. 
Von hier bleiben die bestehenden Regulierungslinien bis km 613,8 maßgebend. 
Sodann darf die Strombreite bis km 614)5 allmählich auf 250 Meter und von 
hier aus bis zur Hamburger Straßenbrücke bei km 618)„ auf 300 Meter 
zunehmen. 
3. Die Breite der Süderelbe geht ebenfalls unterhalb der Bunthäuser 
Spitze allmählich auf 200 Meter über) die bei km 6098 erreicht werden sollen. 
Diese Breite wird bis 1000 Meter oberhalb der Harburger Eisenbahnbrücke, 
das ist bis km 613)6, beibehalten. Von hier ab darf die Breite abwärts all- 
mählich zunehmen und zwar auf 250 Meter unmittelbar oberhalb der Eisenbahn- 
brücke bei km 614)6, dann auf 290 Meter bei km 621/)2. Für die Breiten des 
Köhlbrandes ist der Einzelplan I (62 Abs. 1) maßgebend. 
4. In der Unterelbe beträgt der Abstand der beiderseitigen Regulierungs- 
linien: 
  
bei km 6E2t2222222 .. . ... 370 Meter, 
„" 62; 5700 
i-636......................... 660i 
·-640......................... 720 
643 . . . . . . . . . . .. . . . . .. . . . .. 850 
648 . . . . ... ... ... . . .. . . . . . . .. 980 
652 .. . ... ... . ... . .. .. . . . . . .. 1 100 
Kiderlen. W. O Swald.
	        
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