Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Schlußprotokoll 
zu dem 
Staatsvertrage zwischen Preußen und Hamburg, betreffend die Ver- 
besserung des Fahrwassers der Elbe und andere Maßnahmen zur Förderung 
der Seeschiffahrt nach Hamburg) Altona und Harburg. 
Die unterzeichneten Bevollmächtigten waren heute zusammengetreten, um zum 
Abschluß und zur Vollziehung des Staatsvertrags, betreffend die Verbesserung 
des Fahrwassers der Elbe und andere Maßnahmen zur 
Förderung der Seeschiff- 
fahrt nach Hamburg, Altona und Harburg, zu schreiten. 
Hierbei sind in das gegenwärtige Schlußprotokoll nachstehende Erklärungen 
aufgenommen worden, welche mit der Ratifikation des Vertrags als mitgenehmigt 
gelten und mit den Vereinbarungen desselben gleichverbindliche Kraft haben sollen: 
1 
a) Hamburg ist berechtigt, eine Uberdeckung von 2 Meter über dem unter 
dem Köhlbrand etwa zu erbauenden Tunnel dauernd zu erhalten, so- 
fern es über dem Tunnel in der Norderelbe mindestens die gleiche 
Uberdeckung erhält. Während der Baunzeit 
des Tunnels soll diese 
Uberdeckung 6 Meter betragen. Im Falle einer Verringerung dieser Über- 
deckungsmaße ist Hamburg zu ihrer Wiederherstellung befugt. 
b) Falls Preußen von dem vertraglichen Rechte, 
  
den Köhlbrand über das 
im # 2 Abs. 1 des Vertrags bezeichnete Maß hinaus zu vertiefen, 
Gebrauch zu machen beabsichtigt, wird der 
preußische Minister der 
öffentlichen Arbeiten mit Rücksicht auf die hierdurch erforderlich werdende 
Sicherung der Ufer dem Senate von Hamburg ein Jahr vor Beginn 
der Vertiefungsarbeiten von dieser Absicht Mitteilung machen. 
c) Als „größere, für die Seeschiffahrt benutzbare Tiefe“ sind örtlich 
beschränkte Auskolkungen in der Norderelbe zwischen km 626/ und 
der Einfahrt in die Kuhwärderhäfen nicht an 
usehen. 
  
d) Zwischen den vertragschließenden Staaten be 
über, daß gemäß §& 55 der Additionalakte zu 
teht Einverständnis dar- 
der Elbschiffahrtsakte zu 
einer Uberbrückung des Köhlbrandes beiderseitiges Einvernehmen erforder- 
lich ist. 
113°7 
Zu 82 abs. 2.
	        
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