Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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e) Es besteht ferner Einverständnis darüber, daß der § 16 des Vertrags 
und der § 55 der Additionalakte zur Elbschiffahrtsakte auf das ham- 
burgische Hafengebiet an der Norderelbe keine Anwendung finden und 
daß Hamburg hier auch in betreff derjenigen Uferstrecken, für welche 
Regulierungslinien (§ 6 des Regulierungsentwurfs) in den Ubersichts- 
plan nicht eingetragen sind (von km 618) bis km 624)), volle 
Freiheit hinsichtlich der Gestaltung und Ausnutzung der Ufer zusteht. 
  
  
VIII. 
Mit den Arbeiten für den Leitdamm (§ 5 des Vertrags) und mit der Ver- 
legung der Ausmündung der Alten Süderelbe (§ 4 des Vertrags) darf erst vor- 
gegangen werden, wenn das Inventar für die Strecke von der Köhlbrandmündung 
bis zur Lühe vorliegt. 
IX. 
Soweit die am rechten Elbufer von km 641 bis km 651 durch die 
Buhnenbauten entstehenden Vorlandsflächen aufgehöht werden, soll die Aufhöhung 
bis + 6/46 Meter N. N. (+ 10)00 Meter H. N.) erfolgen. 
X 
a) Alljährlich nach Ablauf des Frühjahrshochwassers ist von den dazu 
bestimmten Wasserbaubeamten beider Staaten eine gemeinschaftliche 
Strom= und Uferschau abzuhalten, die sich auf sämtliche vertragliche 
Bauausführungen zu erstrecken hat. Außerdem hat für die Oberelbe 
alljährlich eine Frühjahrsschau stattzufinden zwecks Vereinbarung des 
Arbeitsplans für die Baggerungen sowie eine Herbstschau zwecks Fest- 
stellung des Erfolges dieser Baggerungen und zur Prüfung, ob weitere 
Baggerungen noch in demselben Jahre notwendig sind. Bei diesen 
Schauungen sind die vorgefundenen Mängel und die zu ihrer Beseiti- 
gung vorzunehmenden Arbeiten in einem Protokolle festzustellen, das 
von den beteiligten Baubeamten in doppelter Ausfertigung zu unter- 
zeichnen ist. Die in den früheren Staatsverträgen vorgesehenen 
Stromschauungen sollen, soweit sie noch erforderlich sind, mit den 
vorstehend vereinbarten Schauungen verbunden werden. 
b) Kleine Abänderungen der durch den Vertrag und den Regulierungs- 
entwurf festgestellten Baupläne, die sich bei der Bauausführung als 
wünschenswert erweisen, können zwischen den beiderseitigen bauleitenden 
Beamten vereinbart werden. Uber solche technischen Vereinbarungen 
ist eine Niederschrift in vierfacher Ausfertigung aufzustellen und zu 
vollziehen. 
  
  
Zu § 15. 
Zu 820. 
Zu 821.
	        
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