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e) Es besteht ferner Einverständnis darüber, daß der § 16 des Vertrags
und der § 55 der Additionalakte zur Elbschiffahrtsakte auf das ham-
burgische Hafengebiet an der Norderelbe keine Anwendung finden und
daß Hamburg hier auch in betreff derjenigen Uferstrecken, für welche
Regulierungslinien (§ 6 des Regulierungsentwurfs) in den Ubersichts-
plan nicht eingetragen sind (von km 618) bis km 624)), volle
Freiheit hinsichtlich der Gestaltung und Ausnutzung der Ufer zusteht.
VIII.
Mit den Arbeiten für den Leitdamm (§ 5 des Vertrags) und mit der Ver-
legung der Ausmündung der Alten Süderelbe (§ 4 des Vertrags) darf erst vor-
gegangen werden, wenn das Inventar für die Strecke von der Köhlbrandmündung
bis zur Lühe vorliegt.
IX.
Soweit die am rechten Elbufer von km 641 bis km 651 durch die
Buhnenbauten entstehenden Vorlandsflächen aufgehöht werden, soll die Aufhöhung
bis + 6/46 Meter N. N. (+ 10)00 Meter H. N.) erfolgen.
X
a) Alljährlich nach Ablauf des Frühjahrshochwassers ist von den dazu
bestimmten Wasserbaubeamten beider Staaten eine gemeinschaftliche
Strom= und Uferschau abzuhalten, die sich auf sämtliche vertragliche
Bauausführungen zu erstrecken hat. Außerdem hat für die Oberelbe
alljährlich eine Frühjahrsschau stattzufinden zwecks Vereinbarung des
Arbeitsplans für die Baggerungen sowie eine Herbstschau zwecks Fest-
stellung des Erfolges dieser Baggerungen und zur Prüfung, ob weitere
Baggerungen noch in demselben Jahre notwendig sind. Bei diesen
Schauungen sind die vorgefundenen Mängel und die zu ihrer Beseiti-
gung vorzunehmenden Arbeiten in einem Protokolle festzustellen, das
von den beteiligten Baubeamten in doppelter Ausfertigung zu unter-
zeichnen ist. Die in den früheren Staatsverträgen vorgesehenen
Stromschauungen sollen, soweit sie noch erforderlich sind, mit den
vorstehend vereinbarten Schauungen verbunden werden.
b) Kleine Abänderungen der durch den Vertrag und den Regulierungs-
entwurf festgestellten Baupläne, die sich bei der Bauausführung als
wünschenswert erweisen, können zwischen den beiderseitigen bauleitenden
Beamten vereinbart werden. Uber solche technischen Vereinbarungen
ist eine Niederschrift in vierfacher Ausfertigung aufzustellen und zu
vollziehen.
Zu § 15.
Zu 820.
Zu 821.