Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Zum Regulierungs- 
entwurfe. 
Zu 81 Abs. 2. 
Zu 83. 
Zu 87 Abs. 1 
— 780 — 
und Verteilungsschuppen wird von Preußen zu denselben Sätzen und 
Bedingungen übernommen werden, wie sie für die Anlagen auf Kuh- 
wärder gelten oder noch vereinbart werden. 
Außerdem ist für den Fall einer Unterbrechung des Wasserwegs 
eine Bahnbeförderung von Ortssendungen zwischen den Bahnhöfen und 
den rechts= und linkselbischen Kaigleisen einerseits und den künftigen 
Hafenanlagen westlich vom Köhlbrand anderseits zuzulassen. 
Die Bedienung der in dem neu zu erschließenden Hafen- und 
Industriegebiet etwa entstehenden Privatanlagen wird durch besondere 
Anschlußverträge geregelt. 
d) Falls und solange die Fähr- oder die Tunnelverbindung durch höhere 
Gewalt unterbrochen sein sollte und auch nicht durch eine Verbindung 
auf dem Wasserwege ersetzt werden kann, wird Preußen diejenigen 
Güter, deren regelmäßige Leitung nach den Bahnhöfen Hamburg B 
und H. Ort und Ubergang über diese Fähr= oder Tunnelverbindung 
erfolgt, zu den für die unterbrochene Linie zwischen den westlich vom 
Köhlbrande gelegenen Kai= und Hafenanlagen und Hamburg B und IH 
bestehenden Beförderungsgebühren aushilfsweise auf dem Umweg über 
Altenwärder—Harburg— Hamburg befördern, wenn die Verhinderung 
nicht länger als einen Monat dauert. Bei längerer Dauer der Be- 
hinderung werden die tarifmäßigen Sätze der Umwegsstrecke erhoben. 
  
  
XV. 
Für die Ortsbezeichnungen nach Kilometern im Vertrag und im Regu- 
lierungsentwurfe bleiben die in den zugehörigen Plänen eingetragenen Kilometer- 
stellen maßgebend, auch wenn durch eine künftig etwa stattfindende anderweitige 
Einteilung eine Verschiebung der Kilometerstationen eintreten sollte. 
Jeder der beiden Staaten hat das Recht, sich an den von dem andern 
vorzunehmenden Wassermengenmessungen durch einen Baubeamten zu beteiligen. 
Für die Oberelbe ist auf der Strecke von der Seevemündung bis Bunt- 
haus die Tiefe von 3 Meter unter Mittelniedrigwasser zur Ausführung zu bringen, 
sobald zwischen den beiden Regierungen Einverständnis herrscht, daß die Wirkung 
der vertraglich ausgeführten Regulierungsarbeiten auf dieser Strecke und den 
unterhalb belegenen Strecken der geteilten Stromarme dieses Tiefenmaß gestattet. 
Berlin, den 14. November 1908. 
) 
Kiderlen. W. O'’Swald. 
G
	        
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