— 791 —
aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege,
Sicherheitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Anderungen von
Wegen oder Wasserläufen usw. nach den genehmigten Bauplänen oder nach den
Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze der be-
nachbarten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr usw. für notwendig
crachtete, der Enteignung unterworfene Grundeigentum, mit Einschluß von Rechten
und Gerechtigkeiten. Die Uberweisung des Grundeigentums nebst Rechten und
Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der bauenden Eisen-
bahnverwaltung auch Kultur= und Inkonvenienz-Entschädigung nicht zu tragen
und die für den Bau der Bahn erforderlichen Grundstücke frei von Pfandrechten
sowie frei von allen dinglichen Lasten und Abgaben, die dauernd erforderlichen
in das Eigentum, die vorübergehend erforderlichen für die Dauer des Bedürfnisses
in die Benutzung des Preußischen Staates übergehen. Letzterem sollen vielmehr
nur die Kosten der Vermessung und Versteinung des überwiesenen Geländes zur
Last fallen.
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bau-
plans und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen
für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden
Grundstücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und
Größe, deren Eigentümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich
angeordneten Anlagen sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigentum in
Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat.
Binnen einer angemessenen, acht Wochen tunlichst nicht überschreitenden
Frist nach Vorlage des betreffenden Auszugs ist die Eisenbahnverwaltung in den
Besitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Deren Uberweisung erfolgt nach
Maßgabe der Bestimmungen des braunschweigischen Gesetzes vom 13. Sep-
tember 1867 Nr. 78) die Ausmittelung der Entschädigungen bei Erpropriationen
betreffend. Zu dem Zwecke wird die Herzoglich Braunschweigische Regierung der
Königlich Preußischen Regierung rechtzeitig das Enteignungsrecht erteilen. Nach
dessen Erteilung wird die Königlich Preußische Regierung eine ihr von der
Herzoglich Braunschweigischen Regierung bezeichnete braunschweigische Behörde mit
ihrer Vertretung in den dieserhalb erforderlichen Verhandlungen bevollmächtigen.
Vergleiche über Grundentschädigungen sind ausschließlich von dieser Behörde,
vorbehaltlich der Genehmigung der Herzoglich Braunschweigischen Regierung, ab-
zuschließen. Wird letztere versagt, so ist das förmliche Enteignungsverfahren
durchzuführen.
Den im Enteignungswege für den Grunderwerb usw. erwachsenden Auf-
wand, einschließlich der Kosten des Verfahrens, trägt die Herzoglich Braunschweigische
Regierung.
Der Herzoglich Braunschweigischen Regierung bleibt es freigestellt, wegen der
Ubertragung dieser sowie der im Artikel IV unter Nr. 2 übernommenen Ver-
pflichtung auf die von der Bahnlinie berührten Gemeinden usw. mit letzteren sich
117“