Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege, 
Sicherheitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Anderungen von 
Wegen oder Wasserläufen usw. nach den genehmigten Bauplänen oder nach den 
Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze der be- 
nachbarten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr usw. für notwendig 
crachtete, der Enteignung unterworfene Grundeigentum, mit Einschluß von Rechten 
und Gerechtigkeiten. Die Uberweisung des Grundeigentums nebst Rechten und 
Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der bauenden Eisen- 
bahnverwaltung auch Kultur= und Inkonvenienz-Entschädigung nicht zu tragen 
und die für den Bau der Bahn erforderlichen Grundstücke frei von Pfandrechten 
sowie frei von allen dinglichen Lasten und Abgaben, die dauernd erforderlichen 
in das Eigentum, die vorübergehend erforderlichen für die Dauer des Bedürfnisses 
in die Benutzung des Preußischen Staates übergehen. Letzterem sollen vielmehr 
nur die Kosten der Vermessung und Versteinung des überwiesenen Geländes zur 
Last fallen. 
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bau- 
plans und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen 
für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden 
Grundstücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und 
Größe, deren Eigentümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich 
angeordneten Anlagen sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigentum in 
Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat. 
Binnen einer angemessenen, acht Wochen tunlichst nicht überschreitenden 
Frist nach Vorlage des betreffenden Auszugs ist die Eisenbahnverwaltung in den 
Besitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Deren Uberweisung erfolgt nach 
Maßgabe der Bestimmungen des braunschweigischen Gesetzes vom 13. Sep- 
tember 1867 Nr. 78) die Ausmittelung der Entschädigungen bei Erpropriationen 
betreffend. Zu dem Zwecke wird die Herzoglich Braunschweigische Regierung der 
Königlich Preußischen Regierung rechtzeitig das Enteignungsrecht erteilen. Nach 
dessen Erteilung wird die Königlich Preußische Regierung eine ihr von der 
Herzoglich Braunschweigischen Regierung bezeichnete braunschweigische Behörde mit 
ihrer Vertretung in den dieserhalb erforderlichen Verhandlungen bevollmächtigen. 
Vergleiche über Grundentschädigungen sind ausschließlich von dieser Behörde, 
vorbehaltlich der Genehmigung der Herzoglich Braunschweigischen Regierung, ab- 
zuschließen. Wird letztere versagt, so ist das förmliche Enteignungsverfahren 
durchzuführen. 
Den im Enteignungswege für den Grunderwerb usw. erwachsenden Auf- 
wand, einschließlich der Kosten des Verfahrens, trägt die Herzoglich Braunschweigische 
Regierung. 
Der Herzoglich Braunschweigischen Regierung bleibt es freigestellt, wegen der 
Ubertragung dieser sowie der im Artikel IV unter Nr. 2 übernommenen Ver- 
pflichtung auf die von der Bahnlinie berührten Gemeinden usw. mit letzteren sich 
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