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zu verständigen; sie bleibt indes auch für den Fall einer derartigen Ubertragung
für die Erfüllung der Verpflichtungen ihrerseits der Königlich Preußischen Re-
gierung verhaftet.
Die vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Herstellung,
Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, soweit diese
Wege außerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahnverwaltung ist.
Sollte die Königlich Preußische Regierung sich demnächst zu einer Er-
weiterung der ursprünglichen Bahnanlagen burch Herstellung von Anschlußgleisen,
Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen und insbesondere auch
zur Anlage des zweiten Gleises schreiten, so wird die Herzoglich Braunschweigische
Regierung zwecks Erwerbung des zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen
Grund und Bodens, auf welche sich die Verpflichtung im Artikel IV unter Nr. 1
des Vertrags nicht bezieht, für ihr Gebiet das Enteignungsrecht erteilen, insoweit
dasselbe nicht bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen von selbst Anwendung
findet, und für die Ermittelung und Feststellung der Entschädigungen keine un-
günstigeren Bestimmungen in Anwendung bringen lassen als diejenigen, welche
bei Enteignungen in dem Herzogtume Braunschweig jeweilig Geltung haben.
Für die Verhandlungen, welche zur Ubertragung des Eigentums oder zur Uber-
lassung in die Benutzung an den Preußischen Staat in den bezeichneten Fällen
erforderlich sind, namentlich auch für die Auflassung in den Grundbüchern, sind
nur die Auslagen der Gerichte zu erstatten und tritt im übrigen Freiheit von
Stempel= und Gerichtsgebühren ein.
Artikel VI.
Bezüglich der Landeshoheit über die im Herzoglich Braunschweigischen
Gebiete belegene Strecke sowie bezüglich der Ausübung des Aufsichtsrechts finden
die Bestimmungen in den Artikeln IV, V und VI des unterm 27./30. Juni 1884
abgeschlossenen Staatsvertrags zwischen Preußen und Braunschweig, betreffend
die anderweite Regelung der Verhältnisse der die beiderseitigen Gebiete berührenden
Eisenbahnen, entsprechende Anwendung.
Artikel VII.
Die Beamten der Bahn sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung
rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den
Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Regierung, im übrigen aber den
Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben,
unterworfen.
Artikel VIII.
· Die Herzoglich Braunschweigische Regierung verpflichtet sich, von der den
Gegenstand dieses Vertrags bildenden Eisenbahn und dem zu derselben gehörigen