Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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6. der Lenther Weg ist innerhalb der nächsten 6 Jahre auf der Strecke von 
der Friedrichstraße bis zu dem zum neuen Friedhofe führenden Wege 
mit Kleinpflaster zu versehen, auf der Strecke vom Friedhofswege bis 
zur Gemarkungsgrenze innerhalb der nächsten 15 Jahre zu chaussieren; 
. mindestens je 1 Bürgersteig 
a) der Friedrichstraße, 
b) des Empelder Weges von der Friedrichstraße bis zum Benekeschen 
Grundstücke, 
Jc) der beiden von der Friedrichstraße zu den Schulgrundstücken 
führenden Straßenteile 
ist innerhalb der nächsten 6 Jahre mit Klinkern oder Zementplatten 
oder einem ähnlichen Materiale zu befestigen. 
14. 
Die Stadtgemeinde Linden verpflichtet sich, das von der Gemeinde Baden- 
stedt für die Anlegung eines Friedhofs angekaufte Gelände, soweit das bei In- 
kraftreten des Vertrags noch nicht geschehen ist, als Friedhof herzurichten und 
diesen Friedhof als Begräbnisstätte für die Einwohner der jetzigen Gemeinde- 
bezirke Badenstedt, Bornum und eventuell Davenstedt zu unterhalten und zu 
verwalten nach Maßgabe der für die Verwaltung der städtischen Friedhöfe be- 
stehenden Bestimmungen. 
  
15. 
Die Stadtgemeinde Linden verpflichtet sich, für die Einwohner des jetzigen 
Bezirkes der Gemeinde Badenstedt und eventuell Bornum mindestens für die 
Dauer von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags ein besonderes Standes- 
amt zu unterhalten. 
¾16. 
Für den ehemaligen Gemeindebezirk Badenstedt werden folgende Fest- 
setzungen rücksichtlich der Gemeindesteuern getroffen: 
1. Die Hundesteuer darf für die ersten 6 Jahre nach Inkrafttreten dieses 
Vertrags nicht mehr als 6 Mark jährlich für den Hund betragen. 
2. An Grund= und Gebäudesteuern werden für die nächsten 6 Jahre nach 
Inkrafttreten dieses Vertrags in jedem Jahre nur 200 Prozent der 
staatlich veranlagten Grund= und Gebäudesteuer erhoben. 
3. Für die nächsten 6 Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrags gelangt 
bei einem Eigentumswechsel an im Bezirke der ehemaligen Gemeinde 
Badenstedt belegenen Grundstücken eine Wertzuwachssteuer dann nicht 
zur Erhebung, wenn der veräußernde Grundeigentümer oder sein 
Erblasser bereits zur Zeit des Inkrafttretens dieses Vertrags Grundbuch- 
eigentümer des veräußerten Grundstücks war. Bei der demnächst in
	        
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