Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

kommen und mit ihren Ansprüchen auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung 
in den Dienst der Stadt Düsseldorf über. 
Die Stadtgemeinde Düsseldorf übernimmt die Verpflichtung, den gesetzlichen 
Ansprüchen des jetzigen Bürgermeisters von Eller auf sein Diensteinkommen vom 
Tage der Vereinigung der beiden Gemeinden ab Genüge zu leisten, falls nicht 
zwischen ihm und der Stadt Düsseldorf ein anderweitiges Ubereinkommen ge- 
troffen wird. Unter Diensteinkommen wird dabei alles mit der Stelle verbundene 
Einkommen verstanden, abzüglich der davon zu machenden Aufwendungen. 
7. 
Zum Zwecke der Wahlen für die Stadtverordnetenversammlung bilden die 
jetzige Stadtgemeinde Düsseldorf einerseits und die Landgemeinde Eller ander- 
seits bis zum 1. Januar 1925 je einen besonderen Wahlbezirk. 
Auf den Wahlbezirk der jetzigen Stadtgemeinde Düsseldorf entfallen 45 Stadt- 
verordnete, auf denjenigen der Landgemeinde Eller 3 Stadtverordnete und zwar 
je einer für jede Abteilung. 
Die Wahlen finden — bis auf die erste Wahl — in den beiden Wahl- 
bezirken gleichzeitig statt. 
Von den in dem Wahlbezirke der Landgemeinde erstmalig gewählten 
3 Stadtverordneten scheidet einer am 1. Januar 1911, einer am 1. Januar 1913 
und der dritte am 1. Januar 1915 aus. Die Ausscheidenden werden durch das 
Los bestimmt. . 
Das Ortsstatut der Stadt Düsseldorf, betreffend die Bildung der Wähler— 
abteilungen, vom 8. Januar 1901 tritt für den Wahlbezirk der Gemeinde Eller 
nicht in Kraft, vielmehr erfolgt in diesem Wahlbezirke die Bildung der Wähler- 
abteilungen nach § 1 und, nachdem der Wahlbezirk die Zahl von 10 000 Ein- 
wohnern überschritten haben wird, nach § 1 in Verbindung mit Ö9 2 des Ge- 
setzes vom 30. Juni 1900 (Gesetzsamml. S. 185). 
58. 
Insofern durch die Eingemeindung eine Unterbrechung der Frist zum Er— 
werbe des Unterstützungswohnsitzes für die Bewohner von Düsseldorf oder Eller 
eintritt, übernimmt die erweiterte Stadtgemeinde die Verpflichtung, von den 
lediglich aus der Unterbrechung der Frist ihr erwachsenden Rechten anderen 
Armenverbänden gegenüber keinen Gebrauch zu machen. 
§r 9. 
Gegemvwärtiger Vertrag wurde in zwei Eremplaren aufgenommen, genehmigt 
und unterschrieben. 
Düsseldorf, den 5. Februar 1909. Eller, den 11. Februar 1909. 
  
Der Oberbürgermeister Der Bürgermeister von Eller 
Marr. Stick.
	        
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