Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Anlage III. 
  
Zwischen der Stadt Düsseldorf, vertreten durch den Oberbürgermeister Wilhelm 
Marx in Düsseldorf, einerseits und der Stadt Gerresheim, vertreten durch 
den Bürgermeister Herrn Hennighausen in Gerresheim, anderseits ist auf 
Grund der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung in Düsseldorf vom 
4. Februar 1909 sowie der Stadtverordnetenversammlung in Gerresheim vom 
28. Januar 1909 nachstehender Vertrag abgsschlossen worden: 
1. 
Vom 1. April 1909 ab wird die Stadt Gerresheim von dem Landkreise 
Düsseldorf getrennt und mit dem Stadtkreise Düsseldorf unter einer einheitlichen 
Verwaltung vereinigt. 
Ausgenommen von der Eingemeindung werden die Parzellen Flur XIV 
Nr. 857/126, 858/126, 564/126, 566/126, 567/126, 568/127, 128 bis 185/136. 
Die Einwohner von Düsseldorf und Gerresheim werden von dem Tage 
der Vereinigung an hinsichtlich aller Rechte und Pflichten, welche mit der 
Gemeindeangehörigkeit verknüpft sind, sowie rücksichtlich der Benutzung der beider- 
seitigen Gemeindeanstalten und Einrichtungen einander gleichgestellt, soweit nicht 
im nachstehenden Abweichendes bestimmt ist. 
i 
Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen beider Gemeinden 
wird bei der kommunalen Vereinigung in Aktiven und Passiven zu einem 
einzigen Ganzen verschmolzen. 
Die erweiterte Stadtgemeinde Düsseldorf tritt somit in alle privaten Rechte 
und Verbindlichkeiten der Stadt Gerresheim als deren Rechtsnachfolgerin ein. 
83. 
Mit dem Tage der Vereinigung übernimmt die Stadtverwaltung von 
Düsseldorf die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten von Gerresheim sowie 
die dem Bürgermeister daselbst zugewiesenen staatlichen Obliegenheiten. Die 
Stadtverwaltung Düsseldorf tritt in alle diejenigen Rechte und Pflichten ein, 
welche nach Gesetz oder auf Grund besonderer Rechtstitel der Stadtverwaltung 
von Gerresheim zustehen oder obliegen. 
84. 
Die in Düsseldorf geltenden Polizeiverordnungen, Ortsstatute, Regulative, 
Steuerordnungen, Stadtverordnetenbeschlüsse und sonstigen Bestimmungen erhalten 
in Gerresheim Wirksamkeit, soweit in diesem Vertrage nicht Abweichendes be- 
stimmt wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.