Anlage III.
Zwischen der Stadt Düsseldorf, vertreten durch den Oberbürgermeister Wilhelm
Marx in Düsseldorf, einerseits und der Stadt Gerresheim, vertreten durch
den Bürgermeister Herrn Hennighausen in Gerresheim, anderseits ist auf
Grund der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung in Düsseldorf vom
4. Februar 1909 sowie der Stadtverordnetenversammlung in Gerresheim vom
28. Januar 1909 nachstehender Vertrag abgsschlossen worden:
1.
Vom 1. April 1909 ab wird die Stadt Gerresheim von dem Landkreise
Düsseldorf getrennt und mit dem Stadtkreise Düsseldorf unter einer einheitlichen
Verwaltung vereinigt.
Ausgenommen von der Eingemeindung werden die Parzellen Flur XIV
Nr. 857/126, 858/126, 564/126, 566/126, 567/126, 568/127, 128 bis 185/136.
Die Einwohner von Düsseldorf und Gerresheim werden von dem Tage
der Vereinigung an hinsichtlich aller Rechte und Pflichten, welche mit der
Gemeindeangehörigkeit verknüpft sind, sowie rücksichtlich der Benutzung der beider-
seitigen Gemeindeanstalten und Einrichtungen einander gleichgestellt, soweit nicht
im nachstehenden Abweichendes bestimmt ist.
i
Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen beider Gemeinden
wird bei der kommunalen Vereinigung in Aktiven und Passiven zu einem
einzigen Ganzen verschmolzen.
Die erweiterte Stadtgemeinde Düsseldorf tritt somit in alle privaten Rechte
und Verbindlichkeiten der Stadt Gerresheim als deren Rechtsnachfolgerin ein.
83.
Mit dem Tage der Vereinigung übernimmt die Stadtverwaltung von
Düsseldorf die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten von Gerresheim sowie
die dem Bürgermeister daselbst zugewiesenen staatlichen Obliegenheiten. Die
Stadtverwaltung Düsseldorf tritt in alle diejenigen Rechte und Pflichten ein,
welche nach Gesetz oder auf Grund besonderer Rechtstitel der Stadtverwaltung
von Gerresheim zustehen oder obliegen.
84.
Die in Düsseldorf geltenden Polizeiverordnungen, Ortsstatute, Regulative,
Steuerordnungen, Stadtverordnetenbeschlüsse und sonstigen Bestimmungen erhalten
in Gerresheim Wirksamkeit, soweit in diesem Vertrage nicht Abweichendes be-
stimmt wird.