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6. Der §9 16 erhält folgenden Abs. 3:
Ist eine Kostenforderung durch eine Hypothek gesichert, so ist der
Justizminister ermächtigt, die Kosten wegen Unvermögens des Schuld-
ners niederzuschlagen, sofern die Hypothek mindestens zehn Jahre besteht
und dem Schuldner unverhältnismäßige Schwierigkeiten in der Wirt-
schaftsführung bereitet.
7. Hinter dem § 16 wird folgende Bestimmung als & 16a eingestellt:
Die Entrichtung von Kosten kann nach näherer Anordnung des
Justizministers durch Verwendung von Marken erfolgen.
Beträge bis zu 20 Mark können durch Postnachnahme eingezogen
werden. Im Falle der Einlösung der Nachnahmesendung trägt die
Staatskasse die Kosten des Portos für den Nachnahmebrief und die
Vorzeigegebühr. Durch die Einlösung wird das Recht der Erinnerung
gegen den Kostenansatz nicht berührt; zuviel gezahlte Beträge sind
portofrei zu erstatten.
8. Die 99 18 und 19 erhalten folgende Fassung:
us.
Für die Gebührenberechnung ist der Wert des Gegenstandes maß-
gebend, auf den sich das Geschäft bezieht. Betrifft das Geschäft ein
Recht an einer Sache so ist der Wert dieses Rechtes maßgebend.
19.
Ist neben den Gebühren für die Eintragung des Eigentümers
im Grundbuche der Auflassungsstempel zu erheben, so ist die behufs
Berechnung der Stempelabgabe getroffene Wertfestsetzung auch bei dem
Ansatze der Gerichtskosten maßgebend.
In allen übrigen Fällen wird der Wert des Gegenstandes des
Geschäfts vom Gerichte nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung
der nachfolgenden Vorschriften festgesetzt.
9. Der § 21 wird dahin geändert:
a) In Nr. 3 erhält Satz 2 folgende Fassung:
Bei Vorrangseinräumungen, einschließlich der Einräumung
gleichen Ranges, richtet sich der Wert nach dem Betrage der
vortretenden Post und, wenn der Betrag der zurücktretenden Post
der geringere ist, nach diesem. Als Vorrangseinräumung gilt
im Sinne dieses Gesetzes auch die im 9 1179 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichnete Vormerkung zu Gunsten eines nachstehenden
Gläubigers. Der Wert bestimmt sich nach dem häöheren der
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