Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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29. Der § 58 wird dahin geändert: 
a) Die Nr. 2 erhält folgende Fassung: 
Für die Eintragung des Eigentums von Abkömmlingen des 
bisherigen Eigentümers, einschließlich der hierbei vorkommenden 
Nebengeschäfte, werden fünf Zehnteile des Gebührensatzes A er- 
hoben; werden Abkömmlinge auf Grund der Erbfolge oder einer 
Erbauseinandersetzung eingetragen, so macht es keinen Unterschied, 
ob die Erben inzwischen im Grundbuch eingetragen waren oder 
nicht. Dieselbe Gebühr kommt zum Ansatze für die nachträgliche 
Eintragung des Miteigentums eines Ehegatten oder von Kindern 
an Grundstücken, welche zur ehelichen Gütergemeinschaft oder zur 
fortgesetzten Gütergemeinschaft gehören, sowie für die Umschreibung 
der Grundstücke, welche einem Ehegatten oder den Erben eines 
solchen bei der Auseinandersetzung einer aufgelösten Gütergemein- 
schaft überwiesen oder welche einem Ehegatten nach Auflösung der 
Gütergemeinschaft kraft Gesetzes zugefallen sind. 
b) Zwischen Nr. 2 und 3 wird folgende Bestimmung eingefügt: 
Werden auf Grund der Nr. 1 und 2 Gebühren nebenein- 
ander erhoben, so wird zunächst die volle Gebühr von dem 
Gesamtwerte berechnet; von der so berechneten Gebühr wird der 
Anteil der Personen, deren Eintragung als Eigentümer nach Nr. 2 
nur fünf Lehnteile bes Gebührensatzes erfordert, nur zur Hälfte 
erhoben. 
e) In Nr. 4 wird der zweite Satz gestrichen. 
29 A. Die §/#)./ 59 bis 61 erhalten folgende Fassung: 
(59. 
1. Für die Eintragung der Belastung des Grundstücks mit einem 
Rechte, einschließlich der dabei vorkommenden Nebengeschäfte, wird der 
Gebührensatz B erhoben. 
2. Werden ein oder mehrere Grundstücke mit verschiedenen Rechten 
belastet, so ist die Gebühr für die Eintragung jedes Rechtes besonders 
zu erheben. 
3. Werden mehrere Grundstücke mit einem und demselben Rechte 
belastet, so wird nur eine Gebühr nach dem Werte des Rechtes erhoben, 
wenn: 
a) die Eintragung auf Grund eines gleichzeitig gestellten Antrags 
erfolgtz 
b) die Eahreren Grundstücke einem Eigentümer oder denselben Mit- 
eigentümern gehören; 
J) die Grundstücke in demselben Amtsgerichtsbezirke belegen sind.
	        
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