Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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Ist im Falle des & 51 der Grundbuchordnung der Gesamtbetrag 
der Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld eingetragen, so gilt dies 
als Eintragung nur eines Rechtes. 
Grundstücke, welche Eheleuten oder dem überlebenden Ehegatten 
und den Abkömmlingen des Verstorbenen gehören, gelten als Grund- 
stücke eines Eigentümers. " 
Trifft eine der unter a, b und c angegebenen Voraussetzungen 
nicht zu, so wird die Gebühr der Nr. 1 für die erste Eintragung nach 
dem Werte des Rechtes erhoben; für jede folgende Eintragung werden 
nur fünf Zehnteile des Gebührensatzes B erhoben, und zwar nach dem 
Werte des Rechtes oder des Grundstücks, je nachdem der eine oder der 
andere der geringere ist. 
4. Als Belastungen des Grundstücks gelten auch das Recht des 
Nacherben, die Lehns- und Fideikommißeigenschaft, ein bedingtes Recht 
auf Eigentumserwerb sowie die Zugehörigkeit zu einer Wassergenossen- 
schaft, einer Bahneinheit oder einer sonstigen mit Beschränkungen des 
Eigentümers verbundenen Vermögensmasse und die nach § 1010 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragenen Bestimmungen oder Ansprüche. 
"60. 
1. Für die Eintragung von Veränderungen aller Art, mit Ein- 
schluß der Verfügungsbeschränkungen, werden nach dem Werte der 
Veränderungen fünf Zehnteile des Gebührensatzes B erhoben. 
2. Betreffen eine oder mehrere Veränderungen verschiedene Rechte, 
so werden die Gebühren der Nr. 1, auch wenn die Eintragung nur 
durch einen Vermerk erfolgt, für jedes Recht besonders erhoben. 
3. Beziehen sich mehrere Veränderungen auf ein und dasselbe 
Recht, so wird die Gebühr der Nr. 1 nur einmal nach dem zusammen- 
gerechneten Werte der Veränderungen erhoben, wenn die Eintragung 
auf Grund eines gleichzeitig gestellten Antrags erfolgt. Es macht 
keinen Unterschied, ob die Eintragung durch einen oder mehrere Ver- 
merke bewirkt wird. 
4. Vorrangseinräumungen gelten als Veränderungen des zurück- 
tretenden Rechtes. 
5. Für jedes bei der Eintragung von Veränderungen beteiligte 
Amtsgericht werden die Gebühren besonders erhoben. 
§ 60 a. 
Für die Eintragung von Vormerkungen und Widersprüchen werden 
fünf Zehnteile derjenigen Gebühr erhoben, welche für die endgältige 
Eintragung des durch die Vormerkung oder den Widerspruch gesicherten 
Rechtes zu erheben sein würde. Für die Eintragung von Vormerkungen
	        
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