Full text : Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

2.  Theil.  14.  Abschnitt.  Beleidigung.  59

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  der  Eltern,  der
Kinder  oder  des  Ehegatten  des  Verstorbenen  ein.

S.  190.

Ist  die  behauptete  oder  verbreitete  Thatsache  eine  strafbare
  Handlung,  so  ist  der  Beweis  der  Wahrheit  als  erbracht
anzusehen,  wenn  der  Beleidigte  wegen  dieser  Handlung  rechtskräftig
  verurtheilt  worden  ist.  Der  Beweis  der  Wahrheit
ist  dagegen  ausgeschlossen,  wenn  der  Beleidigte  wegen  dieser
Handlung  vor  der  Behauptung  oder  Verbreitung  rechtskräftig
freigesprochen  worden  ist.

F.  191.

Ist  wegen  der  strafbaren  Handlung  zum  Zwecke  der  Herbeiführung
  eines  Strafverfahrens  bei  der  Behörde  Anzeige  gemacht,
  so  ist  bis  zu  dem  Beschlusse,  daß  die  Eröffnung  der
untersuchung  nicht  stattfinde,  oder  bis  zur  Beendiqung  der
eingeleiteten  Untersuchung  mit  dem  Verfahren  und  der  Entscheidung
  über  die  Beleidigung  inne  zu  halten.

Wegen  des  Ruhens  der  Verjährung  vergl.  §.  69.

S.  192.

Der  Beweis  der  Wahrheit  der  behaupteten  oder  verbreiteten
Thatsache  schließt  die  Bestrafung  nach  Vorschrift  des  §.  185
nicht  aus,  wenn  das  Vorhandensein  einer  Beleidigung  aus
der  Form  der  Behauptung  oder  Verbreitung  oder  aus  den
Umständen,  unter  welchen  sie  geschah,  hervorgeht.

S.  193.

Tadelnde  Urtheile  über  wissenschaftliche,  künstlerische  oder
gewerbliche  beistungen,  ingleichen  Aeußerungen,  welche  zur
Ausführung  oder  Vertheidigung  von  Rechten  oder  zur  Wahrnehmung
  berechtigter  Interessen  gemacht  werden,  sowie  Vorhaltungen
  und  Rügen  der  Vorgesetzten  gegen  ihre  Untergebenen,
  dienstliche  Anzeigen  oder  Urtheile  von  Seiten  eines
Beamten  und  ähnliche  Fälle  sind  nur  insofern  strafbar,  als
das  Vorhandensein  einer  Beleidigung  aus  der  Form  der
Aeußerung  oder  aus  den  Umständen,  unter  welchen  sie  geschah,

  hervorgeht.