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mit Rücksicht auf den Gegenstand oder auf die Art und den
Umfang ihres Gewerbebetriebs zu erfolgen hat:
a) für die erste Eintragung derselben das Zweifache der Sätze
zu la;
b) für jede spätere Eintragung die Sätze zu 1b.
4. In Nr. 3b treten an die Stelle der Worte:
die Sätze zu 1a
die Worte:
die Sätze zu 1b.
5. In Nr. 4 tritt an die Stelle der jetzigen Vorschrift folgende Be-
stimmung:
4. für die Eintragung einer Prokura die Sätze zu 1b, für die
Eintragung des Erlöschens der Prokura die Sätze zu 1c.
32. An die Stelle des & 73 treten folgende Vorschriften:
/ 7.
Für die Eintragungen in das Handelsregister einer Zweignieder-
lassung sind die im § 72 bestimmten Sätze mit folgender Maßgabe
besonders zu erheben. Sovweit eine besondere Einschätzung der Zweig-
niederlassung zur Gewerbesteuer nach Maßgabe des Gesetzes vom
24. Juni 1891 erfolgt, ist diese für die Wertberechnung maßgebend;
im übrigen geschieht die Einreihung in die verschiedenen Steuerklassen
unter Berücksichtigung des Anlage= und Betriebskapitals der Zweig-
niederlassung nach dem Ermessen des Gerichts. Im Falle der Nr. 3 a
des & 72 ist für die Eintragung in das Register der Zweigniederlassung
nur das Zweifache der Sätze zu 1a zu erheben, wenn es sich um
eine Gesellschaft handelt, die im Deutschen Reiche, wenn auch außer-
halb Preußens, ihren Sitz hat.
Der im Falle der Eintragung oder Aufhebung einer Zweignieder-
lassung in das Register der Hauptniederlassung einzutragende Vermerk
ist gebührenfrei.
73aG%
Wenn auf Grund einer und derselben Anmeldung mehrere Ein-
tragungen bezüglich einer Firma oder einer Gesellschaft in dieselbe
Abteilung des Handelsregisters eines Gerichts erfolgen, so wird nur
der höchste der für die einzelnen Eintragungen im 9 72 bestimmten
Sätze erhoben; die Gebühren für eine auf eine Prokura bezügliche
Eintragung werden neben den Gebühren für die sonstigen Eintragungen
besonders erhoben.
Sesetzsammlung 1910. (Nr. 11066—11068.) 36