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33. Der & 74 wird dahin geändert:
a) Der Abs. 1 wird gestrichen.
b) Der Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Für eine aus dem Handelsregister erteilte Bescheinigung so-
wie für beglaubigte Abschriften oder Auszüge aus demselben ist
in allen Fällen ein Zehnteil der im § 72 unter 1 bestimmten
Sätze, mindestens aber 1,50 Mark, zu erheben. Werden mehrere
Bescheinigungen in einer Urkunde zusammengefaßt, so findet die
Vorschrift des § 73a entsprechende Anwendung. Für einfache
Abschriften kommen nur die Schreibgebühren zum Ansatze.
e) Im Abs. 3 werden die Worte geine Gebühr von 1 Mark“ durch
die Worte ersetzt:
eine Gebühr von 1//,0 Mark.
34/35. Im Ö 77 erhält der Abs. 1 folgende Fassung:
Für die Eintragungen in das Güterrechtsregister wird der Gebühren-
satz A des & 57 erhoben. Auf die Wertberechnung findet die im
39 für Eheverträge gegebene Bestimmung Anwendung.
36. Der §& 81 wird dahin geändert:
a) Der Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Neben den im Abs. 1 bestimmten Gebühren werden für die in
dem Verfahren vor Gericht abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen
die im § 49 Nr. 2 bestimmten Gebühren, jedoch nicht mehr als
vier Zehnteile des im § 57 bestimmten Gebührensatzes B erhoben.
b) Im Abs. 5 werden im ersten Satze die Worte:
so wird die im Abs. 1 Satz 1 bestimmte Gebühr
ersetzt durch die Worte:
so werden die im Abs. 1 Satz 1 und im Abs. 2 bestimmten Ge-
bühren
und im zweiten Satze die Worte:
berechnete Gebühr des Abs. 1 Satz 1
ersetzt durch die Worte:
berechneten Gebühren des Abs. 1 Satz 1 und Abst. 2.
) Qwischen dem fünften und sechsten Absatze wird folgender neue Absatz
eingeschoben:
Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes finden ent-
sprechende Anwendung, wenn der Erbschein nur zur Verfügung