Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

— 174 — 
33. Der & 74 wird dahin geändert: 
a) Der Abs. 1 wird gestrichen. 
b) Der Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
Für eine aus dem Handelsregister erteilte Bescheinigung so- 
wie für beglaubigte Abschriften oder Auszüge aus demselben ist 
in allen Fällen ein Zehnteil der im § 72 unter 1 bestimmten 
Sätze, mindestens aber 1,50 Mark, zu erheben. Werden mehrere 
Bescheinigungen in einer Urkunde zusammengefaßt, so findet die 
Vorschrift des § 73a entsprechende Anwendung. Für einfache 
Abschriften kommen nur die Schreibgebühren zum Ansatze. 
e) Im Abs. 3 werden die Worte geine Gebühr von 1 Mark“ durch 
die Worte ersetzt: 
eine Gebühr von 1//,0 Mark. 
34/35. Im Ö 77 erhält der Abs. 1 folgende Fassung: 
Für die Eintragungen in das Güterrechtsregister wird der Gebühren- 
satz A des & 57 erhoben. Auf die Wertberechnung findet die im 
39 für Eheverträge gegebene Bestimmung Anwendung. 
36. Der §& 81 wird dahin geändert: 
a) Der Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
Neben den im Abs. 1 bestimmten Gebühren werden für die in 
dem Verfahren vor Gericht abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen 
die im § 49 Nr. 2 bestimmten Gebühren, jedoch nicht mehr als 
vier Zehnteile des im § 57 bestimmten Gebührensatzes B erhoben. 
b) Im Abs. 5 werden im ersten Satze die Worte: 
so wird die im Abs. 1 Satz 1 bestimmte Gebühr 
ersetzt durch die Worte: 
so werden die im Abs. 1 Satz 1 und im Abs. 2 bestimmten Ge- 
bühren 
und im zweiten Satze die Worte: 
berechnete Gebühr des Abs. 1 Satz 1 
ersetzt durch die Worte: 
berechneten Gebühren des Abs. 1 Satz 1 und Abst. 2. 
) Qwischen dem fünften und sechsten Absatze wird folgender neue Absatz 
eingeschoben: 
Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes finden ent- 
sprechende Anwendung, wenn der Erbschein nur zur Verfügung 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.