Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

— 175 — 
über andere als die in dem Abs. 5 angegebenen einzelnen Nach- 
laßgegenstände gebraucht und zu diesem Zwecke vom Nachlaßgericht 
einer öffentlichen Behörde übersandt werden soll. Wird der Erb- 
schein nicht innerhalb der von dem Nachlaßgerichte bestimmten 
Frist mit einer Bescheinigung der Behörde, daß er nur zu dem 
bezeichneten Zwecke gebraucht und eine Abschrift nicht zurückbehalten 
worden ist, zurückgesandt, so ist die volle Erbscheinsgebühr zu 
erheben. 
4) Dem jetzigen Abs. 6 werden am Schlusse folgende Sätze hinzugefügt: 
Die Gebühr für das Zeugnis über die Ernennung eines 
Testamentsvollstreckers wird neben der Gebühr des Abs. 1 nur 
zur Hälfte erhoben. Dieselbe Gbührenermäßigung tritt ein für 
ein weiteres Zeugnis über die Ernennung eines Testamentsvoll= 
streckers, das infolge eines Wechsels in der Person des Testaments- 
vollstreckers erforderlich geworden ist. Auf die Berechnung des 
Wertes findet die Vorschrift des 9§ 23 Abs. 1 entsprechende An- 
wendung. 
37. Der 95 92 wird dahin geändert: 
a) Die Nr. 1 erhält folgende Fassung: 
Bei anderen Pfflegschaften oder Beistandschaften und bei 
Vormundschaften ist von dem Vermögen des Mündels, Pfflege- 
befohlenen oder unter elterlicher Gewalt stehenden Kindes, auf 
welches sich die Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft 
erstreckt, von je 500 Mark eine Mark zu erheben. Von den Ver- 
mögensbeträgen über 20 000 Mark ist von je 400 Mark eine 
Mark zu erheben. 
b) Der erste Satz der Nr. 2 erhält folgende Fassung: 
Außerdem ist, soweit über die Verwaltung des Vermögens 
dem Vormundschaftsgerichte Rechnung gelegt werden muß, jähr- 
lich ein Zehnteil der im Abs. 1 bestimmten Gebühr zu erheben. 
38. Der & 94 erhält als letzten Absatz folgende Vorschrift: 
Auf die Berechnung des Wertes findet § 23 Abs. 1 entsprechende 
Anwendung. 
39. An die Stelle des §& 95 tritt folgende Vorschrift: 
Soweit nicht nach den §§ 91 bis 94 Gebühren zu erheben sind, 
ist die Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts gebührenfrei. Das Gleiche 
gilt von der Tätigkeit des Beschwerdegerichts, soweit die Beschwerde 
von dem Mündel oder in seinem Interesse eingelegt ist. Die Vor- 
36°“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.