— 175 —
über andere als die in dem Abs. 5 angegebenen einzelnen Nach-
laßgegenstände gebraucht und zu diesem Zwecke vom Nachlaßgericht
einer öffentlichen Behörde übersandt werden soll. Wird der Erb-
schein nicht innerhalb der von dem Nachlaßgerichte bestimmten
Frist mit einer Bescheinigung der Behörde, daß er nur zu dem
bezeichneten Zwecke gebraucht und eine Abschrift nicht zurückbehalten
worden ist, zurückgesandt, so ist die volle Erbscheinsgebühr zu
erheben.
4) Dem jetzigen Abs. 6 werden am Schlusse folgende Sätze hinzugefügt:
Die Gebühr für das Zeugnis über die Ernennung eines
Testamentsvollstreckers wird neben der Gebühr des Abs. 1 nur
zur Hälfte erhoben. Dieselbe Gbührenermäßigung tritt ein für
ein weiteres Zeugnis über die Ernennung eines Testamentsvoll=
streckers, das infolge eines Wechsels in der Person des Testaments-
vollstreckers erforderlich geworden ist. Auf die Berechnung des
Wertes findet die Vorschrift des 9§ 23 Abs. 1 entsprechende An-
wendung.
37. Der 95 92 wird dahin geändert:
a) Die Nr. 1 erhält folgende Fassung:
Bei anderen Pfflegschaften oder Beistandschaften und bei
Vormundschaften ist von dem Vermögen des Mündels, Pfflege-
befohlenen oder unter elterlicher Gewalt stehenden Kindes, auf
welches sich die Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft
erstreckt, von je 500 Mark eine Mark zu erheben. Von den Ver-
mögensbeträgen über 20 000 Mark ist von je 400 Mark eine
Mark zu erheben.
b) Der erste Satz der Nr. 2 erhält folgende Fassung:
Außerdem ist, soweit über die Verwaltung des Vermögens
dem Vormundschaftsgerichte Rechnung gelegt werden muß, jähr-
lich ein Zehnteil der im Abs. 1 bestimmten Gebühr zu erheben.
38. Der & 94 erhält als letzten Absatz folgende Vorschrift:
Auf die Berechnung des Wertes findet § 23 Abs. 1 entsprechende
Anwendung.
39. An die Stelle des §& 95 tritt folgende Vorschrift:
Soweit nicht nach den §§ 91 bis 94 Gebühren zu erheben sind,
ist die Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts gebührenfrei. Das Gleiche
gilt von der Tätigkeit des Beschwerdegerichts, soweit die Beschwerde
von dem Mündel oder in seinem Interesse eingelegt ist. Die Vor-
36°“