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schrift des & 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1900 über die Für-
sorgeerziehung Minderjähriger (Gesetzsamml. S. 264) bleibt unberührt.
Die in den §#. 91 bis 93 bestimmten Gebühren, einschließlich der
Pauschsätze, Schreibgebühren und Rechnungsgebühren, in den durch
diese Vorschriften bezeichneten Angelegenheiten bleiben außer Ansatz,
wenn es sich um eine minderjzährige, geisteskranke, geistesschwache oder
gebrechliche Person handelt, deren reines Vermögen 1 000 Mark nicht
übersteigt.
Wird eine Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft an ein
Gericht eines anderen Bundesstaats abgegeben, so gilt die Vormund-
schaft für die Gebührenberechnung als beendigt. er Justizminister
ist ermächtigt, eine teilweise Nichterhebung oder Rückzahlung der Kosten
anzuordnen.
39 A. Der § 107 erhält folgenden Zusatz:
Erfolgt die Austrittserklärung nicht, so werden Gebühren und
Auslagen nicht erhoben.
40. Im 9 109 treten im Abs. 2 an die Stelle der Ziffern 6 und 10 die
Ziffern 10 und 20.
Im Abs. 3 tritt an die Stelle des ersten und zweiten Satzes
folgende Vorschrift:
Auf Beschwerden finden die §#§# 45, 46 des Deutschen Gerichts-
kostengesetzes Anwendung.
41. Im § 113 erhalten die Nr. 1 und 2 folgende Fassung:
1. die Schreibgebühren, und zwar:
a) soweit in den Fällen der persönlichen oder sachlichen Gebühren-
freiheit Auslagen erhoben werden, für Ausfertigungen und Ab-
schriften aller Art;
b) für solche Ausfertigungen und Abschriften, die nur auf be-
sonderen Antrag erteilt werden oder die anzufertigen sind,
weil zu den Akten gegebene Urkunden, von denen eine Ab-
schrift zurückbehalten werden muß, von den Beteiligten ohne
Uberreichung einer Abschrift zurückgefordert werden;
) in den im Gesetze besonders bestimmten Fällen;
2. die Telegraphengebühren und die im Fernverkehre zu entrichtenden
Fernsprechgebühren.
Als letzter Absatz wird folgende Bestimmung eingestellt:
Müssen in den Fällen der Nr. Ib Urkunden in beglaubigter
Abschrift bei den Akten zurückbehalten werden, so erfolgt die Beglaubigung
gebühren- und stempelfrei.