Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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42. An die Stelle des & 114 treten folgende Vorschriften: 
Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, welche mindestens 
zwanzig Zeilen von durchschnittlich zwölf Silben enthält, 20 Pfennig, 
auch wenn die Herstellung auf mechanischem Wege stattgefunden hat. 
Jede angefangene Seite wird als voll berechnet. Für Schriftstücke, 
die in fremder Sprache abgefaßt sind, für Schriftstücke in tabellarischer 
Form sowie für Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Handzeichnungen 
und dergleichen kann die Höhe der Schreibgebühr durch den Justiz- 
minister anderweit bestimmt werden. Die auf die besondere Aus- 
stattung einer Urkunde verwendeten Auslagen, insbesondere diejenigen, 
welche durch Verwendung von Pergamentpapier entstehen, sind besonders 
zu erstatten. 
Neben den Schreibgebühren ist für Ausfertigungen oder beglaubigte 
Abschriften stempelpflichtiger Urkunden der tarifmäßige Stempel zu er- 
heben. Ist die Urkunde nach den Vorschriften der Stempelgesetze 
stempelpflichtig, so wird die Erhebung des Stempels für Ausfertigungen 
und beglaubigte Abschriften dadurch nicht ausgeschlossen, daß nach den 
Vorschriften dieses Gesetzes der Stempel außer Ansatz geblieben ist. 
  
43. Hinter & 114 werden folgende Bestimmungen eingestellt: 
& 114#. 
Zur Deckung der von den Parteien nicht zu ersetzenden baren 
Auslagen werden Pauschsätze erhoben. Der einzelne Pauschsatz be- 
trägt 10 vom Hundert der zum Ansatze gelangenden Gebühr, jedoch 
mindestens 50 Pfennig und höchstens 20 Mark. Die Vorschrift des 
& 32 Abs. 2 findet Anwendung. Bei Beurkundungen ist die Erteilung 
je einer Ausfertigung oder Abschrift für jede beteiligte Partei in dem 
Pauschsatz eingeschlossen. Uber Erinnerungen, welche die Frage be- 
treffen, ob die Auslagen für eine Ausfertigung oder Abschrift durch 
den Pauschsatz gedeckt werden, entscheidet das Gericht, bei welchem der 
Kostenansatz erfolgt ist, endgültig. 
Für die von Amts wegen bewirkten Zustellungen werden nur die- 
jenigen baren Auslagen erhoben, welche durch die Zustellung im Aus- 
land oder bei öffentlicher Zustellung durch Bekanntmachung in öffent- 
lichen Blättern entstehen. 
Der & 118 wird gestrichen. 
  
43 A. Im 9117 Abs. 1 Satz1 werden an die Stelle der Worte auf 60 Pfennig 
bis 2 Mark“ die Worte gesetzt: 
auf 1 Mark bis 2/50 Mark.
	        
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