— 225 —
der Geschäfte auf dieselben verteilt und nur die entsprechenden Teilbeträge von
den Zahlungspflichtigen erfordert. In den Fällen des zweiten Abschnitts ist
jedoch mindestens die im § 53 bestimmte Gebühr zu erheben. Die Zahlungs-
pflichtigen haften in allen Fällen als zweite Schuldner für die einem andern zur
Last fallenden Teilbeträge bis zur Höhe der Tagegelder und Reisekosten, welche
bei abgesonderter Ausführung des Geschäfts entstanden wären.
Sind mehrere Geschäfte auf derselben Reise an verschiedenen Orten aus-
gerichtet, so werden die Reisekosten auf die mehreren Geschäfte, durch welche die
Reise veranlaßt ist, nach Verhältnis derjenigen Beträge verteilt, welche bei
abgesonderter Erledigung jedes dieser Geschäfte an Reisekosten entstanden wären.
2. Zu den Reisekosten im Sinne dieses Gesetzes sind auch die im §& 3
Abs. 2 der Verordnung vom 24. Dezember 1873, betreffend die den Justiz-
beamten bei Dienstgeschäften außerhalb des Gerichtsorts zu gewährenden Tagegelder
und Reisekosten, (Gesetzsamml. 1874 S. 2) bezeichneten Fuhrkosten zu rechnen.
3. Insoweit die Reisen im Interesse der Gerichtsverwaltung, insbesondere
wegen eintretender Behinderung eines Beamten, erfolgen müssen, wird von den
Parteien nichts erhoben.
§ 116.
Für die von einer Partei beantragte Errichtung eines Testaments oder
eines Erbvertrags außerhalb der Gerichtsstelle steht in den Fällen, in welchen die
Gerichtspersonen Tagegelder und Reisekosten nicht beziehen, dem Richter eine Ent-
schädigung von 6 Mark und dem Gerichtsschreiber eine solche von 4 Mark zu
(Kommissionsgebühren).
Diese Entschädigungen sind, sofern die Gerichtspersonen den Weg nach
dem in dem Antrage bezeichneten Orte angetreten haben, auch dann zu zahlen,
wenn es zur Ausführung des beantragten Geschäfts aus einem in der Person
des Antragstellers liegenden Grunde nicht gekommen ist.
* 117.
Für Rechnungsarbeiten, welche durch einen zur Anfertigung derselben be-
stellten Beamten vorgenommen werden, ist eine Stundengebühr zu erheben, welche
unter Berücksichtigung des Wertes des Gegenstandes auf 1 Mark bis 2),,50 Mark
für die Stunde zu bemessen ist. Dieselbe wird nach der Zahl der Stunden be-
rechnet, welche für die Arbeit erforderlich waren. Wurde mit Unterbrechungen
gearbeitet, so wird die notwendig gewordene Arbeitszeit zusammengerechnet. Mit
dieser Maßgabe gilt eine angefangene Stunde als eine volle Stunde.
In Vormundschaftssachen werden Rechnungsgebühren für die Prüfung
eingereichter Rechnungen oder Vermögensübersichten nur erhoben, wenn der in
der Rechnung nachgewiesene Betrag der Einnahme die Summe von 300 Mark
übersteigt oder wenn die Vermögensübersicht einen Vermögensbestand nach Ab-
zug der Schulden von mehr als 15 000 Mark ergibt.
Die Festsetzung der Rechnungsgebühren erfolgt durch das Gericht. Be-
schwerden werden im Aufsichtsweg erledigt.