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Mittel ausgeworfen werden, aus welchen durch Beschluß der Anstaltsorgane
Beihilfen gewährt werden zu Einrichtungen und Maßnahmen, welche der Er-
höhung der Feuersicherheit dienen, insbesondere zur Vervollkommnung des Feuer-
löschwesens.
Diese Pflicht zur Förderung der Feuersicherheit begründet keinen Anspruch
an die Anstalt. Sie ruht in Ermangelung von Ulberschüssen des Anstaltsbetriebs
und so lange, als der Mindestbetrag des Sicherheitsfonds nicht erreicht ist.
Weitergehende Verpflichtungen bestehender Anstalten bleiben unberührt.
&21.
Die Satzung hat vorzuschreiben, daß im Falle der Gebäudeversicherung
die Entschädigungssumme in der Regel nur zur Wiederherstellung des Gebäudes
zu zahlen ist, und die Ausnahmen zu bestimmen, in welchen von der Regel ab-
gegangen werden kann.
Soweit hiernach die Entschädigungssumme aus der Gebändeversicherung
nur zur Wiederherstellung des Gebäudes zu zahlen ist, ist die Zulässigkeit der
Ubertragung der Forderung des Versicherungsnehmers entsprechend der Vorschrift
des & 98 des Reichsgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908
(Reichs-Gesetzbl. S. 263) zu regeln. Ebenso dürfen die Bestimmungen über den
Schutz der Realberechtigten keine Vorschriften enthalten, welche zum Nachteile
der Realberechtigten hinter den Vorschriften der §# 99 bis 107 desselben Ge-
setzes zurückbleiben.
22
Der Anstalt darf für den Fall der Veräußerung eines bei ihr versicherten
Gebäudes ein Kündigungsrecht nur vorbehalten werden, sofern es sich um ein
Gebäude handelt, dessen Versicherung abzulehnen die Anstalt nach F 10 dieses
Gesetzes berechtigt ist. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist im Streitfall in dem
im §& 11 geordneten Verfahren zu entscheiden. Die Vorschrift des § 71 des
Reichsgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl.
S. 263) darf zu Ungunsten des Versicherungsnehmers oder des Erwerbers des
versicherten Gebäudes nicht abgeändert werden.
23.
Sofern die Satzung für Streitigkeiten über die Höhe des Brandschadens
den ordentlichen Rechtsweg ausschließt, hat sie zu ihrer Entscheidung die An-
rufung eines nach den Vorschriften des zehnten Buches der Zivilprozeßordnung
zu bildenden Schiedsgerichts zuzulassen, dessen Obmann erforderlichenfalls von
der Aufsichtsbehörde der beteiligten Anstalt zu ernennen ist.
Für Streitigkeiten, welche das Bestehen des Entschädigungsanspruchs dem
Grunde nach betreffen, darf die Beschreitung des ordentlichen Rechtswegs nicht
ausgeschlossen werden.
Oesesammlung 1910. Nr. 11009—11070.) 46