Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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Mittel ausgeworfen werden, aus welchen durch Beschluß der Anstaltsorgane 
Beihilfen gewährt werden zu Einrichtungen und Maßnahmen, welche der Er- 
höhung der Feuersicherheit dienen, insbesondere zur Vervollkommnung des Feuer- 
löschwesens. 
Diese Pflicht zur Förderung der Feuersicherheit begründet keinen Anspruch 
an die Anstalt. Sie ruht in Ermangelung von Ulberschüssen des Anstaltsbetriebs 
und so lange, als der Mindestbetrag des Sicherheitsfonds nicht erreicht ist. 
Weitergehende Verpflichtungen bestehender Anstalten bleiben unberührt. 
&21. 
Die Satzung hat vorzuschreiben, daß im Falle der Gebäudeversicherung 
die Entschädigungssumme in der Regel nur zur Wiederherstellung des Gebäudes 
zu zahlen ist, und die Ausnahmen zu bestimmen, in welchen von der Regel ab- 
gegangen werden kann. 
Soweit hiernach die Entschädigungssumme aus der Gebändeversicherung 
nur zur Wiederherstellung des Gebäudes zu zahlen ist, ist die Zulässigkeit der 
Ubertragung der Forderung des Versicherungsnehmers entsprechend der Vorschrift 
des & 98 des Reichsgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 
(Reichs-Gesetzbl. S. 263) zu regeln. Ebenso dürfen die Bestimmungen über den 
Schutz der Realberechtigten keine Vorschriften enthalten, welche zum Nachteile 
der Realberechtigten hinter den Vorschriften der §# 99 bis 107 desselben Ge- 
setzes zurückbleiben. 
22 
Der Anstalt darf für den Fall der Veräußerung eines bei ihr versicherten 
Gebäudes ein Kündigungsrecht nur vorbehalten werden, sofern es sich um ein 
Gebäude handelt, dessen Versicherung abzulehnen die Anstalt nach F 10 dieses 
Gesetzes berechtigt ist. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist im Streitfall in dem 
im §& 11 geordneten Verfahren zu entscheiden. Die Vorschrift des § 71 des 
Reichsgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 263) darf zu Ungunsten des Versicherungsnehmers oder des Erwerbers des 
versicherten Gebäudes nicht abgeändert werden. 
23. 
Sofern die Satzung für Streitigkeiten über die Höhe des Brandschadens 
den ordentlichen Rechtsweg ausschließt, hat sie zu ihrer Entscheidung die An- 
rufung eines nach den Vorschriften des zehnten Buches der Zivilprozeßordnung 
zu bildenden Schiedsgerichts zuzulassen, dessen Obmann erforderlichenfalls von 
der Aufsichtsbehörde der beteiligten Anstalt zu ernennen ist. 
Für Streitigkeiten, welche das Bestehen des Entschädigungsanspruchs dem 
Grunde nach betreffen, darf die Beschreitung des ordentlichen Rechtswegs nicht 
ausgeschlossen werden. 
Oesesammlung 1910. Nr. 11009—11070.) 46
	        
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