Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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festzustellenden Plänen notwendig sind, nach den gesetzlichen Bestimmungen An- 
wendung finden soll: 
1. für die im § 1 unter Ia und Ib 1 bis 8 und 10 bis 13 aufgeführten 
neuen Eisenbahnen; 
2. für die im & 1 unter II und III 1 a. a. O. innerhalb diesseitigen 
Staatsgebiets vorgesehenen Bauausführungen an bestehenden Bahnen, 
für die das Enteignungsrecht nicht bereits nach den geltenden gesetzlichen 
Bestimmungen oder früheren landesherrlichen Erlassen Platz greift; 
3. für die im 9 1 unter III 4 a. a. O. vorgesehene Verbindungsbahn. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zu veröffentlichen. 
Berlin, den 4. September 1910. 
Wilhelm. 
v. Breitenbach. 
An den Minister der öffentlichen Arbeiten. 
  
—.— 
(Nr. 11078.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des Promotionsrechts an die 
Tierärztlichen Hochschulen. Vom 5. September 1910. 
A# den Bericht vom 22. August d. J. will Ich den Tierärztlichen Hochschulen 
in Anerkennung der wissenschaftlichen Bedeutung, die sie im Laufe der Jahre, 
namentlich seit ihrer Umwandlung aus Tierarzneischulen in Hochschulen, erlangt 
haben, das Recht einräumen, nach Maßgabe der in der Promotionsordnung 
festgesetzten Bedingungen approbierte Tierärzte sowie Ausländer, die die tierärzt- 
liche Fachprüfung in Deutschland bestanden haben, auf Grund einer Prüfung 
zum doctor medicinae vetcrinarige (abgekürzte Schreibweise: Dr. med. vet.) 
zu promovieren und die Würde eines doctor medicinae veterinariae auch 
ehrenhalber als seltene Auszeichnung an Männer zu verleihen, die sich um die 
Förderung der Veterinärwissenschaft hervorragende Verdienste erworben haben. 
Stolp, den 5. September 1910. 
Wilhelm. 
v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. 
An den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten und den Minister 
der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten. 
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesessammlung und auf die Hau##-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25 4 
und 1884 bis 1903 zu 2,10 K) sind an die Postanstalten zu richten. 
 
	        
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