die innerhalb des Fürstentums Schaumburg-Lippe wohnhaften Apotheker allen
Mlichten unterworfen werden, welche nach der im Artikel I benannten Königlich
Preußischen Verordnung oder nach den etwa noch ergehenden Rechtsvorschriften,
welche diese Verordnung abändern oder ergänzen, den innerhalb des Königreichs
Preußen wohnhaften Apothekern obliegen.
Artikel III.
Für die Durchführung dieser Maßnahmen wird das Gebiet des Fürsten-
tums Schaumburg-Lippe dem Königlich Preußischen Regierungsbezirke Cassel
dergestalt angeschlossen, daß die Apothekerkammer der Provinz Hessen-Nassau für
die innerhalb des Fürstentums Schaumburg-Lippe wohnhaften Apotheker in
gleicher Weise zuständig sein soll wie für die innerhalb der genannten Provinz
wohnhaften Apotheker sowie, daß die ersteren innerhalb des Wahlbezirkes des
Regierungsbezirkes Cassel in derselben Weise wahlberechtigt und wählbar sein sollen
wie die in diesem Regierungsbezirke wohnhaften Apotheker. "
Das im Artikel II erwähnte Gesetz wird die entsprechenden landesgesetzlichen
Vorschriften für das Fürstentum Schaumburg-Lippe enthalten. Insbesondere
wird es den Behörden des Fürstentums diejenigen Pflichten gegenüber der
Apothekerkammer auferlegen, welche den Behörden im Königreiche Preußen ihr
gegenüber obliegen.
Artikel IV.
Die Apothekerkammer der Königlich Preußischen Provinz Hessen-Nassau
soll befugt sein, nach Maßgabe des 9§ 2 der Königlich Preußischen Verordnung
vom 2. Februar 1901 Vorstellungen und Anträge an das Fürstlich Schaumburg-
Lippische Ministerium zu richten.
Desgleichen soll sie verpflichtet sein, sich auf Erfordern des Fürstlichen
Ministeriums über Fragen innerhalb ihres Geschäftskreises gutachtlich zu äußern,
wozu ihr das Fürstliche Ministerium in geeigneten Fällen Gelegenheit geben wird.
Artikel V.
Die Abmachungen in den Artikeln I, III Abs. 1 und IV treten am
1. Juni 1910 in Kraft. Sollte das in den Artikeln II und III Abs. 2 erwähnte
schaumburg-lippische Gesetz nicht bis dahin erlassen sein, so gilt dieser Vertrag
als aufgehoben.
Artikel VI.
Der gegenwärtige Vertrag kann sowohl von der Königlich Preußischen
als der Fürstlich Schaumburg-Lippischen Regierung gekündigt werden und tritt
alsdann mit dem Ablaufe des 31. Dezember des auf das Kündigungsjahr
folgenden Jahres außer Kraft.