und von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen.
Die Schatzanweisungen können wiederholt ausgegeben werden.
Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von fällig
werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staats-
schulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem Fälligkeits-
termine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuldpapiere darf
nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden
Schatzanweisungen aufhört.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schatz-
anweisungen und die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt
der Finanzminister.
Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die
Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Konsolidation preußischer Staatsanleihen,
vom 19. Dezember 1869 (Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes, betreffend die
Tilgung von Staatsschulden, vom 8. März 1897 (Gesetzsamml. S. 43) und des
Gesetzes, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für die Eisenbahnverwaltung,
vom 3. Mai 1903 (Gesetzsamml. S. 155) zur Anwendung.
Vom 1. April 1913 ab hat eine verstärkte Tilgung derart zu erfolgen,
daß unter Einrechnung der Mittel, welche zur gesetzlichen Timer Tilgung
der jeweils nach dem Staatshaushaltsetat sich ergebenden Kapitalschuld aus dem
vorliegenden Gesetz erforderlich sind, der gesamte Betrag der auf Grund des
vorliegenden Gesetzes aufzunehmenden Anleihe, soweit er bis zum 31. März 1913
noch nicht getilgt worden ist, bis zum 31. März 1925 getilgt sein muß. Zu
diesem Zwecke ist vom Etatsjahr 1913 ab alljährlich ein Betrag bereit zu stellen,
der sich ergibt, wenn der jeweilig bis zum 1. Oktober des vorhergehenden Jahres
in Anspruch genommene Betrag der Anleihe abzüglich der bereits getilgten Summe
durch die Zahl der noch bis zum Endzeitpunkte der Tilgung vorhandenen Jahre
geteilt wird.
3
Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden unbeschadet der Vorschrift des
62, der Minister für Handel und Gewerbe und der Finanzminister beauftragt.
84.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 10. Mai 1911.
¶. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler.
v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. v. Heeringen.
Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz. Lentze.