Preußische Gesetzsammlung
Nr. 15. —
Inhalt: Geseh, betreffend Entlastung des Oberverwaltungsgerichts, S. 8#1. — Bekanntmachung ber nach
dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten landesherrlichen
Erlasse, Urkunden usw., S. 82.
Grr. 11126.) Geset, betreffend Entlastung des Oberverwaltungsgerichts. Vom 28. Juni 1911.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
Artikel I.
Das Staatsministerium wird ermächtigt, für die Zeit bis längstens zum
1. Oktober 1914 Hilfsrichter aus der Zahl der ernannten Mitglieder der Bezirks-
ausschüsse oder aus der Zahl der Mitglieder der ordentlichen Gerichte dem Ober-
verwaltungsgerichte zum Zwecke der Erledigung seiner Geschäfte zuzuweisen. Die
Hilfsrichter haben während der Dauer ihrer Zuweisung in bezug auf die Teil-
nahme an der Rechtsprechung dieselben Rechte und Pflichten wie die ordentlichen
Mitglieder, dürfen aber in keinem Falle die Mehrheit des Kollegiums bilden und
an der Entscheidung über Disziplinarsachen nicht teilnehmen. Die Zuweisung der
einzelnen Hilfsrichter ist unwiderruflich, solange deren Tätigkeit erforderlich ist.
Das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts hat über die Verwendung der Hilfs-
richter zu beschließen und wird insbesondere ermächtigt, bis zu dem bezeichneten
Zeitpunkte Hilfssenate einzurichten. Der Vorsitz in den Hilfssenaten ist ordent-
lichen Mitgliedern des Oberverwaltungsgerichts zu übertragen.
Artikel II.
Für die zum Oberverwaltungsgericht einberufenen Mitglieder der Bezirks-
ausschüsse können zweite Stellvertreter ernannt werden.
Artikel III.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1911 in Kraft.
Sesesammlung 1911. (Mr. 11126.) 17
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juni 1911.