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86.
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im & 1 unter Nr. I bis IV
bezeichneten Eisenbahnen und Eisenbahnteile durch Veräußerung bedarf zu ihrer
Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtags.
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die beweglichen Bestandteile und
Zubehörungen dieser Eisenbahnen und Eisenbahnteile und auf die unbeweglichen
insoweit nicht, als sie nach der Erklärung des Ministers der öffentlichen Arbeiten
für den Betrieb der betreffenden Eisenbahnen entbehrlich sind.
87.
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 30. Juni 1911.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. v. Breitenbach.
Sydow. v. Trott zu Solz. v. Heeringen. Frhr. v. Schorlemer.
v. Dallwitz. Lentze.
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Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdrurkerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachregister (1506 bis 1833 zu 6,25 4
und 1884 bis 1903 zu 2,40 ) sind an die Postanstalten zu nichten.