Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1911. (102)

87. 
Für die Bevölkerungszahl im Sinne dieses Gesetzes ist maßgebend das 
Ergebnis der jeweilig letzten Volkszählung. 
8. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Balholm, an Bord M. Y. „Hohenzollern“) den 14. Juli 1911. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. v. Breitenbach. v. Trott zu Solz. 
v. Heeringen. v. Dallwitz. Lengze. 
  
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke der Dreußischen Gesesammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25 4# 
und 1884 bis 1903 zu 2,40 X) sind an die Postanstalten zu nichten.
	        
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