Preußische Gesetzsammlung
Nr. 19. —
(Nr. 11130.) Wegeordnung für die Provinz Ostpreußen. Vom 10. Juli 1911.
Wir Wilhelm f von Gottes Gnaden König von Preußen rc
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, für
die Provinz Ostpreußen, was folgt:
Erster Titel.
Don den öffentlichen Wegen im allgemeinen.
¾1.
Dieses Gesetz betrifft, abgesehen von den in den 95P 3) 51 enthaltenen
Bestimmungen, die öffentlichen Wege mit Ausnahme der Kunststraßen (Ar-
tikel III & 12 des Gesetzes vom 20. Juni 1887, Gesetzsamml. S. 301).
Es findet
1. auf Brücken und Fähren über schiffbare Gewässer,
2. auf Leinpfade,
3. auf Deiche
nur insoweit Anwendung, als sie mit Einwilligung der Strom- und Schiffahrts-
polizeibehörde (Ziffer 1, 2) oder der Deichbehörde (Ziffer 3) die Bestimmung als
öffentliche Wege (§ 2) erhalten haben.
82.
Offentliche Wege sind Wege, die mit öffentlich-rechtlicher Wirksamkeit für
den allgemeinen Verkehr bestimmt sind.
Beschränkungen des allgemeinen Verkehrs nach Art und Zweck des Ver-
kehrs schließen die Eigenschaft der Wege als öffentliche nicht aus.
83.
Dadurch, daß Wege als Koppel-, Feld-, Holzwege und dergleichen einer
Mehrheit (Genossenschaft, Interessentenschaft usw.) zustehen oder der feld-, flur-
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Ausgegeben zu Berlin den 28. Juli 1911.