Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1911. (102)

Preußische Gesetzsammlung 
Nr. 19. — 
  
  
(Nr. 11130.) Wegeordnung für die Provinz Ostpreußen. Vom 10. Juli 1911. 
  
Wir Wilhelm f von Gottes Gnaden König von Preußen rc 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, für 
die Provinz Ostpreußen, was folgt: 
Erster Titel. 
Don den öffentlichen Wegen im allgemeinen. 
¾1. 
Dieses Gesetz betrifft, abgesehen von den in den 95P 3) 51 enthaltenen 
Bestimmungen, die öffentlichen Wege mit Ausnahme der Kunststraßen (Ar- 
tikel III & 12 des Gesetzes vom 20. Juni 1887, Gesetzsamml. S. 301). 
Es findet 
1. auf Brücken und Fähren über schiffbare Gewässer, 
2. auf Leinpfade, 
3. auf Deiche 
nur insoweit Anwendung, als sie mit Einwilligung der Strom- und Schiffahrts- 
polizeibehörde (Ziffer 1, 2) oder der Deichbehörde (Ziffer 3) die Bestimmung als 
öffentliche Wege (§ 2) erhalten haben. 
82. 
Offentliche Wege sind Wege, die mit öffentlich-rechtlicher Wirksamkeit für 
den allgemeinen Verkehr bestimmt sind. 
Beschränkungen des allgemeinen Verkehrs nach Art und Zweck des Ver- 
kehrs schließen die Eigenschaft der Wege als öffentliche nicht aus. 
83. 
Dadurch, daß Wege als Koppel-, Feld-, Holzwege und dergleichen einer 
Mehrheit (Genossenschaft, Interessentenschaft usw.) zustehen oder der feld-, flur- 
Gesetzsammlung 1911. (Nr. 11130.) 21 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Juli 1911.
	        
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