Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1911. (102)

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nach §& 15 Abs. 2 Verpflichteten gemeinschaftlich ob. Ist jedoch gemäß letzterer 
Vorschrift jemand für einen solchen Weg oder Wegeteil allein wegebaupflichtig, 
so hat es hierbei sein Bewenden. 
Uber das Anteilsverhältnis an der gemeinschaftlichen Wegebaulast und über 
deren Erfüllung ist von den Verpflichteten unter Zustimmung der Wegepolizei- 
behörde eine Vereinbarung zu treffen. Kommt eine solche nicht zustande, so hat 
der Kreisausschuß, wenn aber einer der in Betracht kommenden Gemeindebezirke 
der Bezirk einer Stadtgemeinde ist, der Bezirksausschuß nach Anhörung der 
Verpflichteten und der Wegepolizeibehörde die erforderliche Regelung zu beschließen. 
18. 
Gemeinden können mit nachbarlich belegenen Gemeinden zur gemeinsamen 
Erfüllung der Wegebaulast nach den Bestimmungen des Titels IV der Land- 
gemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie vom 3. Juli 
1891 (Gesetzsamml. S. 233) zu Wegeverbänden verbunden werden. 
Auf bereits bestehende Wegeverbände finden diese Bestimmungen fortan 
mit der Maßgabe Anwendung, daß die Unterverteilung der dem Wegeverband 
etwa obliegenden Naturaldienste auf die Verbandsmitglieder nach dem herge- 
brachten Maßstab erfolgt. Insoweit den zu den ehemaligen Schulzenberitten 
gehörigen Gemeinden noch die gemeinsame Erfüllung von Wegebauverpflichtungen 
an Gemeindewegen obliegt) gelten sie als Wegeverbände. 
*l 10. 
Gemeinden können auch zur Teilnahme an der Wegebaulast hinsichtlich 
außerhalb ihres Gemeindebezirkes belegener Gemeindewege herangezogen werden, 
soweit diese Wege überwiegend ihrem Verkehrsinteresse dienen. Eine Heranziehung 
ist nicht zulässig hinsichtlich solcher Wege, welche zur Bebauung bestimmt sind 
oder bei welchen nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie hierzu verwendet 
werden sollen. 
Uber die Heranziehung sowie über die Verteilung der Wegebaulast beschließt 
in Ermangelung einer Vereinbarung auf Antrag der Wegepolizeibehörde oder 
einer der beteiligten Gemeinden der Kreisausschuß, wenn aber eine Stadt mit 
mehr als 10 000 Einwohnern beteiligt ist, der Bezirksausschuß. 
8 20. 
Uber die Beschaffenheit, in welcher Gemeindewege anzulegen und zu 
unterhalten sind, können mangels Regelung durch Polizeiverordnung für den 
ganzen Kreis oder einzelne Kreisteile durch ein gemäß 99 20, 116, 169 der 
Kreisordnung vom 13. Dezember 1872/19. März 1881 (Gesetzsamml. 1881 S. 179) 
zu erlassendes Reglement Bestimmungen getroffen werden.
	        
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