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nach §& 15 Abs. 2 Verpflichteten gemeinschaftlich ob. Ist jedoch gemäß letzterer
Vorschrift jemand für einen solchen Weg oder Wegeteil allein wegebaupflichtig,
so hat es hierbei sein Bewenden.
Uber das Anteilsverhältnis an der gemeinschaftlichen Wegebaulast und über
deren Erfüllung ist von den Verpflichteten unter Zustimmung der Wegepolizei-
behörde eine Vereinbarung zu treffen. Kommt eine solche nicht zustande, so hat
der Kreisausschuß, wenn aber einer der in Betracht kommenden Gemeindebezirke
der Bezirk einer Stadtgemeinde ist, der Bezirksausschuß nach Anhörung der
Verpflichteten und der Wegepolizeibehörde die erforderliche Regelung zu beschließen.
18.
Gemeinden können mit nachbarlich belegenen Gemeinden zur gemeinsamen
Erfüllung der Wegebaulast nach den Bestimmungen des Titels IV der Land-
gemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie vom 3. Juli
1891 (Gesetzsamml. S. 233) zu Wegeverbänden verbunden werden.
Auf bereits bestehende Wegeverbände finden diese Bestimmungen fortan
mit der Maßgabe Anwendung, daß die Unterverteilung der dem Wegeverband
etwa obliegenden Naturaldienste auf die Verbandsmitglieder nach dem herge-
brachten Maßstab erfolgt. Insoweit den zu den ehemaligen Schulzenberitten
gehörigen Gemeinden noch die gemeinsame Erfüllung von Wegebauverpflichtungen
an Gemeindewegen obliegt) gelten sie als Wegeverbände.
*l 10.
Gemeinden können auch zur Teilnahme an der Wegebaulast hinsichtlich
außerhalb ihres Gemeindebezirkes belegener Gemeindewege herangezogen werden,
soweit diese Wege überwiegend ihrem Verkehrsinteresse dienen. Eine Heranziehung
ist nicht zulässig hinsichtlich solcher Wege, welche zur Bebauung bestimmt sind
oder bei welchen nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie hierzu verwendet
werden sollen.
Uber die Heranziehung sowie über die Verteilung der Wegebaulast beschließt
in Ermangelung einer Vereinbarung auf Antrag der Wegepolizeibehörde oder
einer der beteiligten Gemeinden der Kreisausschuß, wenn aber eine Stadt mit
mehr als 10 000 Einwohnern beteiligt ist, der Bezirksausschuß.
8 20.
Uber die Beschaffenheit, in welcher Gemeindewege anzulegen und zu
unterhalten sind, können mangels Regelung durch Polizeiverordnung für den
ganzen Kreis oder einzelne Kreisteile durch ein gemäß 99 20, 116, 169 der
Kreisordnung vom 13. Dezember 1872/19. März 1881 (Gesetzsamml. 1881 S. 179)
zu erlassendes Reglement Bestimmungen getroffen werden.