— 105 —
8 21.
Durch Vereinbarung der Beteiligten können Provinzialwege in die Klasse
der Kreis= oder Gemeindewege, Kreiswege in die Klasse der Gemeindewege versetzt
werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Wegepolizeibehörde
und erforderlichenfalls der Kommunalaufsichtsbehörde.
Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so beschließt der Bezirksausschuß
bei Provinzialwegen auf Antrag der Provinz, bei Kreiswegen auf Antrag des
Kreises unter Berücksichtigung der Verkehrsbedeutung der Wege über die Versetzung
in eine niedere Klasse. In die Klasse der Gemeindewege dürfen nur solche Wege
versetzt werden, welche nicht einem über die bloß örtlichen Verbindungen hinaus-
gehenden größeren Verkehre dienen. «
Der Bezirksausschuß hat in jedem Falle nach billigem Ermessen die Höhe
der Entschädigung festzusetzen, welche dem die Wegebaulast übernehmenden Teile
zu gewähren ist. Die Versetzung in eine niedere Klasse kann davon abhängig
gemacht werden, daß ein anderer Weg ganz oder zum Teil in eine höhere Klasse
versetzt wird.
22.
Für die Provinzial- und Kreiswege sind Verzeichnisse anzulegen und auf
dem laufenden zu erhalten. Ebenso können Gemeindewegeverzeichnisse angelegt
werden für solche Wege, deren Eigenschaft als Gemeindeweg nach dem Ein-
verständnisse der Rechtsbeteiligten oder zufolge rechtskräftiger Urteile, die unter
Zuziehung der Rechtsbeteiligten ergangen sind, als feststehend zu erachten ist.
Die Verzeichnisse und ihre Abänderungen und Ergänzungen sind durch
das Amtsblatt und das Kreisblatt bekannt zu machen.
Die Verzeichnisse begründen, vorbehaltlich des Gegenbeweises, die Vermutung
für die Richtigkeit ihres Inhalts.
III. Bezüglich der Wege, bei denen die Wegebaulast auf einem
besonderen öffentlich-rechtlichen Titel, insbesondere auf einem
Hebungsrechte, beruht.
23.
Wege, an denen die Wegebaulast auch nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes nicht der Provinz, einem Kreise oder einer Gemeinde sondern einem
auf Grund besonderen öffentlich-rechtlichen Titels Verpflichteten obliegt (66 26,
40, 41), sind zu unterhalten wie die Gemeindewege.
24.
Der auf Grund eines besonderen öffentlich -rechtlichen Titels ohne Hebungs-
recht (I# 26) Verpflichtete kann seine Verpflichtung durch Zahlung einer jährlichen
Geldrente an den gemäß dem Abschnitt II sonst verpflichteten Kommunalverband
ablösen. Desgleichen kann dieser die Ablösung der auf einem besonderen öffent-